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Friedhofs- und Grabwahl 

Friedhofswahl

In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen, kirchlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet. Bestattungsplätze in Sachsen sind Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe beziehungsweise Grabstätten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze mit behördlicher Genehmigung. Jede Gemeinde hat Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Der Wunsch des Verstorbenen, auf einem anderen Friedhof bestattet zu werden, bedarf des Einvernehmens mit dem Träger des entsprechenden Friedhofes.

Liegt keine Willensäußerung des Verstorbenen über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, kann der

den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen.

Grabwahl

Auf Friedhöfen muss für Erdbestattungen und für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) ein Grab bereitgestellt werden.

Mehr zu diesem Thema:

Man unterscheidet zwischen Wahl- und Reihengräbern, Gemeinschaftsgrabanlagen sowie anderen Begräbnisformen:

  • Wahlgräber (auch Gruft oder Familiengrab, Erbgrab) können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
  • Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erd- und Urnenbestattungen möglich.
  • In Gemeinschaftsgrabanlagen wird zum Beispiel die Beisetzung von namenlosen Urnen vorgenommen.
  • Andere Begräbnisformen sind beispielsweise naturnahe Bestattungen in Form von Baumbestattungen. Auf einem bestimmten abgegrenzten Teil des Friedhofsgeländes können die Friedhofsträger diese anderen Begräbnisformen als Alternative zu den bisher üblichen Grabanlagen zulassen.

Ruhezeiten

Für einen Bestattungsplatz wird festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit). In der Regel beträgt die Mindestruhezeit für Fehlgeborene und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Verstorbene nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dafür geeignet und bestimmt ist.

Grabpflege

Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und welche Pflichten sich daraus für Sie ergeben. Informieren Sie sich auch über Grabpflegeverträge, mit denen Sie die Versorgung der Grabstätte absichern lassen können.

Bestattungstermin

Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne des Verstorbenen festgelegt.

Rechtsgrundlagen


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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