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Bestattung 

Bestattungsplätze und Bestattungsarten

Vom Gesetz definierte Bestattungsplätze sind in Sachsen die Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe beziehungsweise Grabstätten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze mit behördlicher Genehmigung.

In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen und den Wünschen der verstorbenen Person, die noch zu Lebzeiten schriftlich (zum Beispiel Testament) oder mündlich geäußert wurden.

Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmt der verantwortliche Angehörige die Art der Bestattung. Ist kein Verantwortlicher zu ermitteln, wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes veranlasst.

Weitere Informationen:

In Deutschland sind als Bestattungsarten die Erdbestattung und die Feuerbestattung üblich. Alternative Bestattungsarten und -orte sind die Baumbestattung und die Seebestattung.

Erdbestattung

Dabei wird der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt. Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Feuerbestattung

Bei dieser Bestattungsform wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Der Körper wird im Sarg in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Die Urne kann dann in einem Urnengrab auf einem Friedhof oder auf See beigesetzt werden.

Seebestattung

Bei der Seebestattung wird die Asche in einer biologisch abbaubaren Spezialurne, die sich im Wasser vollständig auflöst, von einem Schiff aus ins Meer gelassen. Die Angehörigen, die diese Zeremonie auf See begleiten können, erhalten eine Seekarte mit der genauen Angabe des Beisetzungsortes. Es gibt mehrere Beisetzungsgebiete in der Ost- und Nordsee, aber auch im Pazifik, Atlantik oder Mittelmeer. Wenn Sie sich für diese Bestattungsform interessieren, setzten Sie sich mit Ihrem Bestattungsunternehmen bzw. einer Seebestattung anbietenden Reederei in Verbindung.

Baumbestattung

Die Baumbestattung ist eine Form der naturnahen Bestattung. Die Asche Verstorbener wird in einer biologisch abbaubaren Urne am Fuße eines Baumes beigesetzt, der auf einem Bestattungsplatz steht. Eine besondere Kennzeichnung der Grabstätte findet nicht statt. Die Grabpflege übernimmt die Natur. In welchem Umfang Baumbestattungsplätze zur Verfügung stehen, ist in den jeweiligen Friedhofssatzungen individuell festgelegt.

Hinweis: Bei besonderen Wünschen ist es wichtig seinen Wunsch rechtzeitig zu Lebzeiten festzuhalten und diesen auch genau zu bedenken. Insbesondere sind die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland zu beachten aber auch die Wünsche und Bedürfnisse der Hinterbliebenen.

Fristen

Verstorbene dürfen erst nach der Eintragung des Sterbefalls im Sterbebuch, der Totgeburt ins Geburtenbuch und frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet werden. Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn anderenfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren (zum Beispiel Seuche) zu befürchten wären.

Erdbestattungen und Feuerbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Diese Frist kann das Gesundheitsamt des Sterbeortes auf Antrag verlängern, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Bestattungskosten

Für die Bestattungskosten haben die Hinterbliebenen aufzukommen. Wenn die Angehörigen nicht selbst die Erben sind, können sie die Kosten für die Bestattung gegenüber dem Erben geltend machen.

Sollten die Hinterbliebenen nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen und reicht der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls nicht aus, übernimmt die Sozialhilfebehörde die Kosten. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Verstorbene bereits sozialhilfeberechtigt war.

Erhielt der Verstorbene Sozialhilfe, ist für die Kostenübernahme die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt zuständig, das die Leistung zahlte. Andernfalls wenden Sie sich an die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt am Sterbeort Ihres Angehörigen.

Mehr zum Thema:

Bestattung von Fehl- und Totgeborenen

Beim Tod eines Kindes vor, während oder nach der Geburt müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015

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