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Staatsangehörigkeits­­wechsel, Mehrstaatigkeit 

Möchten Sie sich aktiv und passiv an der Politik Ihres Gastlandes beteiligen? Oder haben Sie andere Gründe, weshalb Sie die Staatsangehörigkeit Ihres Gastlandes annehmen möchten? Solch ein Schritt sollte in jedem Fall gut überlegt sein.

Einbürgerung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Haben Sie sich dazu entschlossen, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzunehmen, so können Sie als deutscher Staatsangehöriger nach den Regeln und Verfahrensweisen eines EU-Mitgliedstaates dessen Staatsangehörig­keit beantragen. Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit dadurch nicht. Von nun an besitzen Sie zwei Staatsangehörigkeiten (unberührt von gegebenenfalls weiteren Staatsangehörigkeiten). Dies gilt auch für Bürgerinnen und Bürger, die die Schweizer Staatsangehörigkeit anstreben.

Einbürgerung in einem Drittland

Möchten Sie sich in ein Drittland (Staaten, die nicht zu den EU-Mitgliedsländern gehören) einbürgern lassen, gelten im Hinblick auf den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit andere Regelungen. In der Regel verlangt der ausländische Staat bei der Einbürgerung die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. In dem Fall, dass er dies nicht fordert, geht allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verloren.

Wie kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit behalten?

Wenn Sie diesen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, müssen Sie, bevor Sie sich von einem anderen Staat einbürgern lassen, eine sogenannte Beibehaltungs­genehmigung (formlos) beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten und werden mehrstaatig. Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Ausstellung einer Urkunde erteilt und ist in der Regel ab dem Ausstellungstag zwei Jahre gültig. Wird die ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer, sondern erst danach erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sprechen dabei unter anderem folgende Punkte:

  • Sie haben nachvollziehbare Gründe, aus denen der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in Ihrer konkreten Situation für Sie von Vorteil ist.
  • Mit dem angestrebten Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit vermeiden oder beseitigen Sie erhebliche Nachteile.
  • Sie haben fortbestehende Bindungen an Deutschland, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen.

Wo stelle ich den Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung?

Leben Sie dauerhaft im Ausland, haben Sie die Beibehaltungsgenehmigung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Gastland zu beantragen. Der Antrag wird dann an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet und dort bearbeitet. Leben Sie auch in Deutschland, können Sie Ihren Antrag bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt Ihres Wohnsitzes einreichen.

Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung wird eine Gebühr von EUR 255,00 erhoben.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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11.10.2022
08.11.2022
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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