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Nicht immer erhält der Reisende Leistungen, die den Anforderungen in der Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird dem Reisenden zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder kann der Reisende wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, so liegt ein Reisemangel vor.
Wenn Sie Reisemängel feststellen, so haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten:
- Abhilfe
- Minderung des Reisepreises
- Vorzeitige Kündigung des Reisevertrages
- Schadensersatz
Abhilfe
Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist.
Ihr Ansprechpartner am Urlaubsort ist die örtliche Agentur des Reiseveranstalters und – wenn eine solche nicht vorhanden ist – der Reiseleiter. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten.
Minderung des Reisepreises
So lange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise auf Grund des Mangels weniger wert ist.
Vorzeitige Kündigung des Reisevertrages
Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen.
Dieses Kündigungsrecht setzt – neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels – voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
Lediglich wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiserveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird, bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht.
Entschädigung für erbrachte Leistungen
Bei vorzeitiger Kündigung des Reisevertrages verliert zwar der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch für die bereits erbrachten und zur Beendigung der Reise noch erforderlichen Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen, soweit diese Leistungen überhaupt einen Wert für Sie haben.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis und danach, welche mangelfreien Leistungen bis zur Beendigung erbracht wurden. Trotz Kündigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie vom Urlaubsort zurückzubefördern, wobei ihm eventuelle Mehrkosten zur Last fallen.
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Kündigung wegen höherer Gewalt
Amt24-Informationen
Schadensersatz
Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, so haftet er auch auf Schadensersatz. Dabei hat der Veranstalter auch für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen.
Als Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an Ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, so haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit.
Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadensersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn der Schaden durch einen Leistungsträger verursacht oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Gesundheit durch den Reisemangel beeinträchtig ist (Körperschäden).
Beweise sichern!
- In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen, dass Reisemängel vorlagen und welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden.
- Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleiter) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
- Lassen Sie sich die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder – falls die Mitarbeiter des Reiseveranstalters dazu nicht bereit sind, durch Mitreisende bezeugen.
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
- Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben.
- Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche.
Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise.
- Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt.
- Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbunden Ansprüche verhandelt wurde.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24