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Fahrerlaubnisse und Führerscheine 

Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.

Fahrerlaubnis-Klassen

Fahrerlaubnisse werden in bestimmten Klassen erteilt, innerhalb derer die erlaubten Fahrzeugarten genau definiert sind. Für das Führen einiger Kraftfahrzeuge wird hingegen keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt. Außerdem gibt es Fahrzeuge, für die weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich ist.

Hinweis: Zum 19.01.2014 gab es in Deutschland einige Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen.

Befristung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen

  • Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T: unbefristet
  • Klassen C1 und C1E:
    • erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
    • nach Vollendung des 45. Lebensjahres jeweils 5 Jahre
  • Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E: 5 Jahre

 

Generell wird die Gültigkeit von Führerschein-Dokumenten, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerschein-Dokuments, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis an sich.

Weitere Informationen:

Fahrgastbeförderung, Berufskraftfahrer, Feuerwehrführerschein

Für die Beförderung von Fahrgästen und die Teilnahme am Güterkraft- oder Personenverkehr als Berufskraftfahrer gelten weitergehende Anforderungen. Zudem können die Freiwilligen Feuerwehren, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes ihren ehrenamtlichen Helfern den Erwerb einer besonderen Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.

Beantragung, Umtausch, Verlust

Die Ausstellung einer Fahrerlaubnis müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. An diese Behörde wenden Sie sich auch, wenn Sie Ihren alten Führerschein in einen neuen EU-Kartenführerschein umtauschen möchten, einen Internationalen Führerschein benötigen oder wenn Ihnen Ihr Führerschein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde. Daneben können eine Reihe weiterer Anliegen rund um den Führerschein erledigt werden.

Fahrschulausbildung

Zur theoretischen und praktischen Ausbildung müssen Sie sich an einer Fahrschule anmelden. Einige Fahrschulen bieten Unterstützung beim Ausfüllen des Fahrerlaubnis-Antrages. Die Ausbildung endet mit Prüfungen in beiden Bereichen.

Theoretische und praktische Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung darf aber erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Inzwischen muss ausreichend nachgeschult werden. Die Anzahl der Wiederholungen ist nicht begrenzt.

Der Fahrerlaubnisantrag ist grundsätzlich zwei Jahre gültig. Der Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.

Fahrerlaubnis für behinderte Menschen

Menschen mit Behinderungen müssen gegebenenfalls vor der Anmeldung an der Fahrschule verschiedene Gutachten einholen. Es wird empfohlen, sich zunächst an die Fahrerlaubnisbehörde zu wenden, damit dort entschieden werden kann, ob und wenn ja, welche Gutachten erforderlich sind. Dies kann je nach Art und Schwere der Behinderung unterschiedlich sein.

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt (ausgenommen sind die Klassen L und T). Die Probezeit dauert im Regelfall zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn wegen Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an die Inhaberin oder den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben.

Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder die Inhaberin oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014

 
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