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Rechtsgrundlage
Zurückstellung der Zulassung
Sollten Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen, muss die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs verweigern und vorerst zurückstellen. Dabei werden der oder dem Antragstellenden folgende Daten bekannt gegeben:- Kennzeichen des Fahrzeugs, für das Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen
- Rückstandsbetrag
- Finanzamtsnummer und Kontenziffer
Anmeldung durch Bevollmächtigte
Wegen der möglichen Weitergabe persönlicher Daten an Dritte kann beispielsweise der Vertreter eines Autohauses ein Kraftfahrzeug nur mit Vollmacht der Halterin oder des Halters zulassen lassen. Die Vollmacht enthält eine Einverständniserklärung zur Bekanntgabe der Daten an Dritte.
Die Kfz-Zulassungsbehörde benötigt die Vollmacht zusammen mit dem SEPA-Lastschriftmandat zum Steuereinzug. Formulare können Sie zur Amt24-Verfahrensbeschreibung abrufen:
- Kfz-Steuer bezahlen (SEPA-Lastschrift)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Vordrucke in Papierform liegen in den Kfz-Zulassungsbehörden aus.
Verwandtes Thema:
- Kfz-Steuereinzug im Lastschriftverfahren
Amt24-Informationen
Fragen zu Kfz-Steuerrückständen
Sollten Sie vermeintliche Rückstände an Kfz-Steuern anzweifeln, wenden Sie sich an das Hauptzollamt, das für den Steuereinzug zuständig ist.- Ansprechpartner und Kontaktstellen in Sachsen
Zoll online
Die Zulassungsbehörde kann Ihnen bei Steuerfragen nicht weiterhelfen. Bis zur Klärung der Angelegenheit stellt die Behörde die Bearbeitung des Zulassungsantrags zurück.
Kfz-Zulassung bei ausstehenden Steuern
Hat die Zulassungsbehörde Rückstände bei der Kfz-Steuer festgestellt, kann die Zulassung erfolgen, sobald der ausstehende Betrag bezahlt ist. Möglich ist die Zahlung nur durch Überweisung an die Bundeskasse – die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen!
Da die Zahlung regelmäßig erst nach einigen Tagen gutgeschrieben wird, kann die Zulassungsbehörde die Fahrzeugzulassung auch schon dann vornehmen, wenn die Bezahlung der Steuerrückstände durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Dies kann beispielsweise geschehen durch
- Bareinzahlungsquittung oder Bestätigung des Geldinstituts
- Kontoauszug, aus dem die Zahlung an das Hauptzollamt ersichtlich ist
Die Vorlage eines abgestempelten Überweisungsauftrags reicht nicht aus, weil damit nur der Eingang des Auftrags beim Geldinstitut, nicht aber dessen Ausführung bestätigt wird.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.05.2014