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Kennzeichnung und Präsentation von Waren
Ob Menge, Inhaltsstoff, Herkunft oder Produktionsstandard: Den Verbraucher interessiert nicht nur, woher ein Produkt kommt, sondern auch was drin ist und wer es wo produziert hat.
Herkunftszeichen
Siegel und Qualitätszeichen geben gerade bei Lebensmitteln Aufschluss über die Qualität und die Herkunft eines Produkts. In Sachsen wird zum Beispiel das Zeichen "Qualität – Direkt vom Hof" verwendet. Es kennzeichnet die Herkunft von Lebensmitteln, die von den Höfen sächsischer Direktvermarkter stammen.
Die Europäische Union regelt bestimmte Herkunftsbezeichnungen in Verbindung mit einer spezifischen Qualität beziehungsweise Herstellungsweise:
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g. g. A.: "geschützte geographische Angabe"
Mindestens ein Stadium der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung muss im Herkunftsgebiet stattgefunden haben.
Beispiele: Lausitzer Leinöl, Meißner Fummel, Dresdner Christstollen® -
g. U.: "geschützte Ursprungsbezeichnung"
Die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses muss in einem bestimmten geographischen Gebiet und nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen.
Beispiele: Altenburger Ziegenkäse, Allgäuer Emmentaler
Mengenpreise
- Auszeichnung des Preises je Kilogramm, Liter, Meter etc. für Produkte ist europaweit vorgeschrieben.
- Mengenpreise sind für lose und verpackte Lebensmittel vorgeschrieben.
Textilien
- In der EU gilt ein Standardsystem für die Kennzeichnung der Zusammensetzung nach einzelnen Fasern.
- Wäscheschilder müssen für alle Textilwaren den prozentualen Anteil der einzelnen Fasern nennen (Baumwolle, Polyester, Seide).
Umweltzeichen und Energieverbrauch
Das Europäische Umweltzeichen
- kennzeichnet Konsumgüter, die sich durch besondere Umweltverträglichkeit und geringe Gesundheitsbelastung auszeichnen.
- Energiesparende Haushaltsgeräte sind in der EU mit diesem Zeichen gekennzeichnet.
Produktsicherheit
Die CE-Kennzeichnung
- ist kein Gütesiegel
- wird zum Beispiel für Spielzeug und Haushaltsgeräte verwendet
- ist ein Hinweis darauf, dass Sicherheitsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bei der Herstellung des betreffenden Produktes eingehalten wurden
- wird überwiegend vom Hersteller in Eigenverantwortung angebracht
Das GS-Zeichen
- steht für geprüfte Sicherheit
- beruht ausschließlich auf deutschen Recht
- darf nur vergeben werden, wenn ein verwendungsfertiges Produkt eine Baumusterprüfung durch eine Prüfstelle erfolgreich bestanden hat
- Der Hersteller bestätigt mit der Anbringung des GS-Zeichens, dass sein Produkt mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
- Auf dem GS-Zeichen muss die Prüfstelle eindeutig erkennbar sein.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014