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Verträge 

Wann schließe ich einen Vertrag?

Ein Vertrag muss nicht immer auf dem Papier stehen: Sie können einen Vertrag auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abschließen.

  • Bei Verträgen müssen Sie sich mit ihrem Vertragspartner über den Inhalt der Vereinbarung einig sein.
  • Ein Vertrag kommt demnach zustande, wenn sich zwei Parteien einig sind, also einen gemeinsamen Willen bekunden.
  • Nur in bestimmten Fällen müssen Verträge in einer bestimmten Form geschlossen werden, also zum Beispiel schriftlich oder durch notarielle Beurkundung (etwa bei einem Grundstückskauf). Das wird jeweils im Gesetz festgelegt.

Vertragsrecht bindet die Partner

"Verträge sind einzuhalten": Das Vertragsrecht bindet die beteiligten Parteien an geschlossene Verträge. Dazu gibt es einige Ausnahmen, die vorher vereinbart werden müssen oder vom Gesetz geregelt sind, wie Widerrufs- und Rückgaberechte bei:

  • Versicherungsverträgen
  • Ratenlieferungsverträgen
  • Verbraucherdarlehensverträgen
  • Fernabsatzverträgen
  • außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen Verträgen

Geschlossene Verträge können Sie anfechten, wenn Sie einem Irrtum unterlegen sind oder der Vertrag durch Drohung oder Täuschung zustande kam.

Unzulässige Klauseln

Der Gesetzgeber hat bestimmte Klauseln (zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausgeschlossen, die Sie als Verbraucher benachteiligen würden.

Selbst wenn Sie einen Vertrag unterschrieben haben, in dem eine solche Klausel vorkommt, darf ihnen daraus kein Schaden entstehen. Beispiele für unwirksame Klauseln:

  • Kurzfristige Preiserhöhungen
  • Ausschluss von Reklamationen bei Neuware

Die Regelungen im Einzelnen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Verbrauchsgütergarantie

Häufig ist der Unterschied zwischen einer Garantie und der Gewährleistung nicht klar. Eine Garantie beabsichtigt die Ergänzung und Verbesserung der gesetzlichen Gewährleistung. Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller) eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu. Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist neben dem wirksamen Kaufvertrag unter anderem die Garantieerklärung des Garantiegebers. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgende Punkte enthalten:

  • Den Hinweis auf Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  • Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Als Verbraucher können Sie verlangen, dass Ihnen die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. Wenn in einer "Garantieerklärung" dem Verbraucher keine Rechte eingeräumt werden, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Garantieerklärung, sondern um eine Werbemaßnahme. Beispiel: "Dieses Produkt können Sie jahrelang nutzen".

Vertragstypen

Im Gesetz findet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen, die jeweils eigene Rechte und Pflichten für Verbraucher und Unternehmer festlegen. Die wichtigsten haben wir im Folgenden aufgeführt.

So kennt das deutsche Vertragsrecht unter anderem:

  • Kaufvertrag
    Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe einer Kaufsache gegen Bezahlung
  • Schenkungsvertrag
    Unentgeltliche Zuwendung in beiderseitigem Einvernehmen
  • Darlehensvertrag
    Überlassung von Geld oder Sachen auf Zeit
  • Dienstvertrag
    Grundlage für jede Dienstleistung. Auch Arbeitsverträge sind Dienstverträge, der Dienstverpflichtete schuldet die Leistung, nicht den Erfolg.
  • Werkvertrag
    Der zur Leistung Verpflichtete schuldet den Erfolg, zum Beispiel bei Handwerksarbeiten.
  • Reisevertrag
    Unterform des Werkvertrags, gerichtet auf die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Entgelt
  • Maklervertrag
    Verschaffung eines Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags gegen Entgelt
  • Leihvertrag
    Kostenlose Überlassung von Sachen zum Gebrauch
  • Mietvertrag
    Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt
  • Pachtvertrag
    Überlassung von Sachen und deren Ertrag zum Gebrauch gegen Entgelt
  • Auftrag
    Der Beauftragte verpflichtet sich, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
    Der Beauftragte verpflichtet sich, gegen Entgelt ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
  • Speditionsvertrag
    Vertrag über den Versand oder den Transport von Gütern. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
  • Frachtvertrag
    Vertrag über den Transport von Waren oder Gütern. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Transport des Gutes durchzuführen.

Bei modernen Vertragsformen, wie Leasing, Franchise, Mietkauf oder Sale-And-Lease-Back-Geschäften, ist die Zuordnung zu einem Vertragstyp nicht immer eindeutig.

Bei Fragen zu Kaufverträgen können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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