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Handwerkerleistungen: Steuerbonus und Rechnungen 

Steuerbonus für Handwerkerleistung

  • Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im Privathaushalt können Sie teilweise von der Steuer absetzen. Dabei ist es egal, ob Sie in den Räumen als Mieter oder Eigentümer leben. Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme hingegen sind nicht begünstigt.
  • Neben dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen erhalten Sie die Steuerermäßigung auch für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten und Umsatzsteuer gewährt, Materialkosten sind ausgeschlossen. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können. Die Rechnungsbeträge sind zu überweisen, da Barzahlungen generell nicht anerkannt werden.

Rechnungen

  • Rechnungen müssen verständlich und nachvollziehbar sein.
  • Die aufgeführten Leistungen können Sie sich erklären lassen.
  • Sollten Sie Bedenken haben, können Sie Rechnungen und Leistungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des jeweiligen Handwerks prüfen lassen. Listen vereidigter Sachverständiger aus den verschiedenen Gewerken erhalten Sie bei den Handwerkskammern. Nutzen Sie auch die Online-Abfrage auf den Seiten der bundeseinheitlichen Sachverständigen-Datenbank des Handwerks.

Mit Beauftragung eines Sachverständigen entstehen Kosten, die in der Regel zunächst Sie als Auftraggeber tragen.

Aufbewahrungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Für Rechnungen über Werklieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt eine Aufbewahrungspflicht. Die Erbringer der Leistungen sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Als Leistungsempfänger müssen Sie diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder einen anderen Nachweis zwei Jahre lang aufbewahren. Diese Frist beginnt nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 500,00 geahndet werden kann.

Die Aufbewahrungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken betrifft insbesondere folgende grundstücksbezogene Leistungen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Bauleistungen
  • Leistungen zur Erschließung von Grundstücken
  • Leistungen zur Vorbereitung von Bauleistungen (zum Beispiel Planungsleistungen)
  • Gartengestaltung und -pflege
  • Reinigung
  • Leistungen zur Vermittlung von Grundstücken

Die Aufbewahrungspflicht von Rechnungen und Zahlungsbelegen gilt nicht für alltägliche Geschäfte, bei denen ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, wie beim Kauf von Waren in einem Baumarkt.

Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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11.10.2022
08.11.2022
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und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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