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Versorgungspflicht der Gemeinden
Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung sowie die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie sind damit Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung. (§ 57 Sächsisches Wassergesetz)
Diese Pflicht gilt innerhalb der geschlossenen Bebauung. Außerhalb geschlossener Bebauung besteht die Pflicht zur Wasserversorgung und damit auf einen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht in Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverbänden) zusammenschließen. Träger der öffentlichen Wasserversorgung können somit entweder die Gemeinden selbst oder die Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Wasserversorgung durch Zweck- und Fernwasserverbände
Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen und ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. So können zur Führung des Betriebs oder für diesbezügliche Teilaufgaben (zum Beispiel technische Ausführung, Management und Kundenbetreuung) Körperschaften des Privatrechts wie zum Beispiel Wasserversorgungsunternehmen, Stadtwerke oder auch Wassergenossenschaften vertraglich gebunden werden. Die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bei der Gemeinde.
Im Jahr 2012 wurde die Trinkwasserversorgungspflicht von 73 Aufgabenträgern – darunter 33 Zweckverbände und 40 Städte und Gemeinden (davon 9 in einem Teilzweckverband) – wahrgenommen. 13 Städte haben Stadtwerke mit dem Betrieb der Wasserversorgung beauftragt.
Die Trinkwasserversorgung aus Talsperren und durch gebietsübergreifende Wasserverbundsysteme ist eine wesentliche Basis der Trinkwasserversorgung in Sachsen. Dabei haben die Rohwasserbereitstellung aus Trinkwassertalsperren der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen an den Zweckverband Fernwasserversorgung Südsachsen und direkt an Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie der Zweckverband Fernwasserversorgung Sdier und die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH mit Bereitstellung von Trinkwasser an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Weiterverteilung eine besondere Bedeutung.
Historisch bedingt oder aufgrund der Lage als Streusiedlung oder Einzelgrundstück existieren im ländlichen Raum auch Einzel- und Eigenversorgungsanlagen.
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Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung
Karten und Geodatendienste des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
VERWANDTES THEMA:
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Verbraucherschutz: Lebensmittel und Trinkwasser
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014