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Mit der Bewerbung um einen Sitz im Sächsischen Landtag nehmen Wahlberechtigte zur Landtagswahl ihr passives Wahlrecht wahr. Für die Landtagswahl in Sachsen können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
juris Bundesrecht - das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens zwölf Monaten in Sachsen ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit keine sonstige Wohnung im Bundesgebiet vorhanden ist
Wer darf nicht in den Landtag gewählt werden?
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt
- wer seine Angelegenheiten nicht mehr allein zu besorgen vermag und unter rechtlicher Betreuung für alle Angelegenheiten steht (Vollbetreuung, nicht nur durch einstweilige Anordnung)
- wer im Zusammenhang mit einer Straftat wegen einer psychischen Störung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder eine Landesliste einzureichen.
Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Wahlkreisbewerber vorschlagen (Kreiswahlvorschlag).
Jede Person kann nur für einen Wahlkreis und/oder für eine Landesliste vorgeschlagen werden.
Wahlbeteiligung von Parteien
Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament vertreten, muss sie spätestens bis zum 90. Tag vor der Wahl um 18 Uhr schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt. Hat der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei Kreiswahlvorschläge und/oder eine Landesliste zur Wahl einreichen.
Spätestens am 72. Tag vor der Wahl stellt der Landeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
Spätestens am 72. Tag vor der Wahl stellt der Landeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien einen Wahlvorschlag einreichen können.
Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind, benötigen für ihre Wahlvorschläge keine Unterstützungsunterschriften.
Landeslisten
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Ist die Partei nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten, ist es erforderlich, dass der Landeswahlausschuss zuvor ihre Parteieigenschaft feststellt. Die Landesliste solcher Parteien muss von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Zulassung
Spätestens am 66. Tag sind die Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten bei der Landeswahlleiterin schriftlich einzureichen.
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleiterin.