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Auszählung der Stimmen
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr beginnt der Wahlvorstand, die Stimmen auszuzählen. Das geschieht im Wahlraum oder in den unmittelbar damit verbundenen Nebenräumen. Jedermann darf der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen, soweit es nicht den Ablauf stört. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in die Wahlurnen eingelegt oder per Briefwahl abgegeben wurden.
Der Wahlvorstand entscheidet, ob eine Stimme gültig ist oder nicht.
Feststellung des Wahlergebnisses
Stadt-/Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl, Kreistagswahl
Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis im Wahlbezirk fest:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wähler
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel
- die Zahl der gültigen Stimmzettel
- die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen
- bei Verhältniswahl: die Zahlen der gültigen Stimmen, die für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegeben wurden
- die Zahlen der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegeben wurden
Bürgermeisterwahl, Landratswahl
Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis im Wahlbezirk fest:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wähler
- die Zahl der ungültigen Stimmen
- die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen
- die Zahlen der gültigen Stimmen für die einzelnen Bewerber und andere Personen
Finden mehrere Kommunalwahlen gemeinsam statt, ermittelt der Wahlvorstand im Wahlbezirk das Ergebnis für jede Wahl getrennt in der Reihenfolge
- Bürgermeisterwahl
- Landratswahl
- Gemeinderatswahl
- Kreistagswahl
- Ortschaftsratswahl
und stellt dieses fest.
Bekanntgabe
Der Wahlvorsteher* gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt und meldet es auf dem schnellsten Wege dem Vorsitzenden des Stadt- oder Gemeindewahlausschusses. Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Stadt oder Gemeinde.
Stadt- und Gemeindewahl
(Stadt-/Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bürgermeister)
Der Wahlausschuss ermittelt das endgültige Ergebnis und stellt es fest. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht das Endergebnis anschließend öffentlich bekannt, zum Beispiel im Amtsblatt der Gemeinde.
Kreiswahl (Kreistag / Landrat)
Die Stadt oder Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis aller Wahlbezirke und teilt es auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses mit.
Der Kreiswahlausschuss ermittelt das endgültige Ergebnis der Kreiswahlen und stellt es fest. Der Landkreis macht dieses anschließend öffentlich bekannt.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Dokumentation
Der Schriftführer des Wahlvorstandes hält in einer Niederschrift alle wesentlichen Umstände der Wahl fest, sowohl zur Wahlhandlung, als auch zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben. Auch die Wahlausschüsse der Städte, Gemeinden und Landkreise fertigen entsprechende Niederschriften an.
Sind alle Aufgaben erledigt, verpacken Wahlvorstand und Wahlausschuss die Wahlunterlagen und übergeben diese der
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015