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Wahlorgane (Kommunalwahl) 

Wahlorgane sind

  • der Wahlausschuss,
  • der Vorsitzende* des Wahlausschusses und
  • die Wahlvorstände.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

Stadt-/Gemeinde-/Ortschaftsratswahlen, Bürgermeisterwahlen

Wahlorgane sind der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände.

Gemeindewahlausschuss

Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahlen zum Stadt- oder Gemeinderat und die Ortschaftsratswahlen und stellt das Wahlergebnis fest. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Er wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und jeweils deren Stellvertreter aus den Reihen der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen sollen nach Möglichkeit angemessen berücksichtigt werden.

Wahlvorstand

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich, leitet die Wahlhandlung, zählt die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.

Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern.

Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung aus den Reihen der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; bei der Auswahl sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.

Die Wahlvorsteher bestellen aus den Reihen der Beisitzer die Schriftführer und deren Stellvertreter, soweit sie nicht bereits vorher durch die Gemeinde bestellt worden sind.

Unterstützung für den Wahlvorstand

Um die Wahldurchführung abzusichern, kann sich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung an Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wenden. Diese sind verpflichtet, Bedienstete für die Berufung in den Wahlvorstand zu benennen. Voraussetzung für die Arbeit im Wahlvorstand ist ein Mindestalter von 18 Jahren und ein Hauptwohnsitz im betreffenden Stadt- oder Gemeindegebiet.

Die Betroffenen müssen davon informiert werden, dass ihre Daten der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelt werden.

Wahlausschuss als Wahlvorstand

Städte und Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk können bestimmen, dass der Wahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

Briefwahlvorstand

Wenn eine Vielzahl von Wahlbriefen zu erwarten sind, können sich in Städten und Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken ein oder mehrere Briefwahlvorstände bilden. Auch ist es möglich, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

Hinweis: Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes erheben, verarbeiten und für künftige Wahlen speichern, sofern Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen haben.

Kreistagswahlen, Landratswahlen

Wahlorgane bei den Kreiswahlen sind

  • der Kreiswahlausschuss,
  • der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und
  • die Wahlvorstände.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss leitet die Kreistags- und Landratswahlen und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Der Kreistag wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und jeweils deren Stellvertreter aus den Reihen der Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Dabei sollen nach Möglichkeit die im Landkreis vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d  Frauen gemeint. – d. Red.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015


 
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