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Stadtrat, Gemeinderat, Ortschaftsrat
Mit einer Bewerbung als Stadt-, Gemeinde- oder Ortschaftsrat nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen wahr.
Wer darf nicht Mitglied des Stadt-/Gemeinderats oder Ortschaftsrates sein?
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt oder
- wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag und unter rechtlicher Betreuung für alle Angelegenheiten steht (Vollbetreuung, nicht nur durch einstweilige Anordnung).
Nicht wählbar in den Stadt-/Gemeinderat oder Ortschaftsrat sind des Weiteren
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.
Mit dem Amt unvereinbar ist die Übernahme eines Mandates für
- Bürgermeister, Beigeordnete und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Stadt oder Gemeinde
- die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen (zum Beispiel Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder privaten Rechts (zum Beispiel Verein, GmbH, AG), in denen die Stadt oder Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt
- die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes, dessen Mitglied die Stadt oder Gemeinde ist
- die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, an der die Stadt oder Gemeinde beteiligt ist
- leitende Beamte und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden
- die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes
Bürgermeister
Als Bürgermeister oder Bürgermeisterin wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
-
Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
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Wer darf nicht gewählt werden?
- wer (wie oben genannt) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- für das Amt der hauptamtlichen Bürgermeister: Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem Disziplinarverfahren entsprechende Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren
- Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden; für ehrenamtliche Bürgermeister gilt hier: nur wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind
Außerdem kann ein Bürgermeister nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
Kreistag
Mit einer Bewerbung als Kreisrat oder Kreisrätin nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht bei der Kreistagswahl wahr.
Wer darf nicht Mitglied des Kreistages sein?
- wer (wie oben genannt) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- wer (wie oben genannt) ein Amt ausübt, das mit der Mitgliedschaft im Kreistag unvereinbar ist
Landrat
- Als Landrat oder Landrätin wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,die das 27. Lebensjahr vollendet haben und
-
die die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
-
Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
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-
Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
Wer kann nicht gewählt werden?
- wer (wie oben genannt) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
- Bedienstete des Landkreises sowie der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörden
Wahlvorschläge
Parteien und Wählervereinigungen haben das Recht, für einen Wahlkreis jeweils einen Wahlvorschlag mit Bewerbern aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen im Zeitraum vom Tag nach der Bekanntmachung der Wahl bis zum 66. Tag vor der Wahl um 18 Uhr bei dem oder der Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015