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Wählbarkeit deutscher Staatsangehöriger
Mit der Bewerbung um einen Sitz im Europäischen Parlament nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht wahr. Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer darf als deutscher Staatsbürger nicht in das Europaparlament gewählt werden?
- wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt
- wer seine Angelegenheiten nicht mehr allein zu besorgen vermag und unter rechtlicher Betreuung> für alle Angelegenheiten steht (Vollbetreuung, nicht nur durch einstweilige Anordnung)
- wer im Zusammenhang mit einer Straftat wegen einer psychischen Störung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist
Wählbarkeit von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten
Als Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind Sie wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unionsbürger können selbst nicht gewählt werden, wenn sie
- in der Bundesrepublik Deutschland oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Die Partei oder politische Vereinigung hat die Möglichkeit, entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einzureichen.
Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
Ein Deutscher darf nur dann in einem Wahlvorschlag als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber benannt ist.
Landeslisten
Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen müssen von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, höchstens aber von 2.000 Wahlberechtigten, eigenhändig unterzeichnet sein.
Unterstützungsunterschriften für eine einzelne Landesliste sind nicht erforderlich, wenn die jeweilige Partei oder politische Vereinigung mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist
- im Europäischen Parlament,
- im Deutschen Bundestag oder
- in einem Landtag.
Gemeinsame Listen für alle Bundesländer benötigen Unterstützungsunterschriften von 4.000 Wahlberechtigten.
Einreichung
Die Wahlvorschläge müssen schriftlich und fristgerecht bei den zuständigen Wahlleitern eingereicht werden:
- Wahlvorschläge für ein Bundesland – spätestens am 66. Tag vor der Europawahl beim jeweiligen Landeswahlleiter
- gemeinsame Listen für alle Bundesländer – spätestens am 68. Tag vor der Wahl beim Bundeswahlleiter
Zulässigkeit
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Landeswahlausschuss und Bundeswahlausschuss über die Zulassung der jeweils bei Ihnen eingereichten Wahlvorschläge.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter.