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Auflösung durch Beschluss
Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls die Satzung keine andere Quote festlegt. Die Liquidation wird durch sogenannte Liquidatoren durchgeführt, die zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden müssen. Meistens sind die Vorstandsmitglieder diese Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen.
Ihre Aufgabe besteht darin,
- die laufenden Geschäfte zu beenden,
- die Forderungen einzuziehen,
- das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, um eventuelle Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen und
- den verbleibenden Überschuss unter den Anfallberechtigten, die in der Vereinssatzung festgelegt sind, aufzuteilen sowie
- die Vereinsauflösung öffentlich bekannt zu machen.
Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vereinsvermögen dem in der Satzung bestimmten Berechtigten zu (man spricht dabei vom sogenannten "Sperrjahr"). Sobald die Auszahlung des Vereinsvermögens erfolgt ist und die Vereinsgeschäfte abgeschlossen sind, muss die Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Mit dieser Eintragung erlischt schließlich der Verein.
Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Ein Verein wird auch durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Ist der Verein überschuldet, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er den Antrag, haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereins für die dadurch verursachten Forderungsausfälle.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014