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Allgemeines zu Spenden
Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung abhängig.
Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:
- Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
- Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
- Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
- Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?
Spendenbegünstigte Vereine
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger- einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und
- vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.
Spenden
Geld- und Sachzuwendungen
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die an einen spendenbegünstigten Verein zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Unter Ausgaben sind Geld- und Sachzuwendungen zu verstehen, jedoch keine unentgeltlichen Arbeits- und Dienstleistungen – auch unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte – sowie unentgeltliche Nutzungsüberlassungen (zum Beispiel unentgeltliche Überlassung von Geld, Wirtschaftsgütern oder Räumen).
Aufwandsspende
Steuerbegünstigt sind die oben genannten unentgeltlichen Leistungen nur dann, wenn der Verein einen Erstattungsanspruch ernsthaft einräumt und der Leistungserbringer auf die Erstattung verzichtet. In diesem Fall kann der Erbringer bestimmte Leistungen steuerlich als eine sogenannte Aufwandsspende geltend machen.
Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen muss im Vorhinein festgelegt worden sein (durch Vertrag, Satzung oder einen den Mitgliedern bekannt gemachten rechtsgültigen Vorstandsbeschluss). Darüber hinaus müsste der Verein auch tatsächlich für die Aufwendungen aufkommen können, würde der Erbringer nicht auf die Erstattung verzichten. Ansonsten gilt ein Anspruch auf Erstattung ebenfalls als nicht ernsthaft eingeräumt.
Der Anspruch muss einklagbar sein, der Verein darf ihn nicht unter der Bedingung einräumen, dass der Leistungserbringer auf die Aufwandserstattung verzichtet.
Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet wird, um eine Geldspende der oder des Berechtigten.
Sachspenden
Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).
Ist der gespendete Gegenstand vorher aus einem Betrieb entnommen worden, kann grundsätzlich nur der Wert berücksichtigt werden, der in der Buchführung des Spenders als Entnahmewert angesetzt worden ist. Die Entnahme kann bei dem Spender wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.
Zweckbestimmung
Die Spenden müssen bestimmt sein für
- die ideellen Aufgaben des Vereins,
- das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
- den Zweckbetrieb des Vereins.
Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Ausgenommen davon sind Mitgliedsbeiträge für Vereine, die Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) verfolgen wie- Sport
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport
oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Musik-, Gesangs- oder Theaterspielvereine).
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Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b Abs. 1 Satz 1 u. 2 Einkommensteuergesetz)
- Gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abgabenordnung)
juris Bundesrecht
Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.
Zuwendungsbestätigung
Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorlegt. Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen.
Bei Zuwendungen von nicht mehr als EUR 200,00 genügt dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis, wenn der Empfänger unter anderem ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält:
- den steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
- Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer
- Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
Wird die Spende dem steuerbegünstigten Verein überwiesen, ist dieser Empfangsbeleg zusätzlich zur Buchungsbestätigung vorzulegen.
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Zuwendungsbestätigung für Geld- und Sachspenden (Spendenbescheinigung) ausstellen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Aufzeichnungspflichten
Ein steuerbegünstigter Verein hat die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen sowie ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
Bei Sach- und Geldleistungen müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.
Haftung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Haftungstatbestand für entgangene Gewerbesteuer. Dieser Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent des Betrags der Zuwendung anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu. Im Falle eines der Gewerbesteuer unterliegenden Spenders beträgt die Haftung somit insgesamt 45 Prozent.
Diese persönliche Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn:
- ein gemeinnütziger Verein Spendenbescheinigungen ausstellt und der Wert der Spende in der Bescheinigung zu hoch angegeben wird,
- Bescheinigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden,
- Umsätze als Spenden bescheinigt werden,
- Bescheinigungen über Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden oder
- Bescheinigungen über Spenden ausgestellt werden, die an einen nicht gemeinnützigen Verein weiterzuleiten sind (zum Beispiel Förderverein eines nicht steuerbegünstigten Vereins).
Kann die Steuer beim Spender nachträglich erhoben werden, weil dieser von der Manipulation wusste oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, scheidet eine Haftung aus. Ein ahnungsloser Spender genießt jedoch Vertrauensschutz, das heißt, bei ihm wird die Steuer trotz der falschen Bescheinigung nicht berichtigt.
Höhe des Spendenabzugs
Der Zuwendende kann die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungseise des Einkommens oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015