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Bedeutung der steuerlichen Gemeinnützigkeit
Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden.
Für den Verein:
- Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 35.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
- Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
- Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer
Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 Abgabenordnung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung.
Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird der Feststellungbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 01.01. des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen.
Für die Aktiven im Verein:
- Steuerfreiheit für Entschädigungen bis EUR 2.400 im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz / EStG – sogenannte Übungsleiterpauschale)
- Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 720,00 (§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz / EStG – sogenannte Ehrenamtspauschale)
Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind.
Steuerbegünstigte Zwecke
Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke.
- Gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abgabenordnung)
- Mildtätige Zwecke (§ 53 Abgabenordnung)
- Kirchliche Zwecke (§ 54 Abgabenordnung)
Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
ideelle Tätigkeit:
- steuerfrei
Vermögensverwaltung:
- körperschaftsteuerfrei
- gewerbesteuerfrei
- umsatzsteuerbegünstigt
Wirtschaftliche Betätigung
steuerbegünstigter Zweckbetrieb:
- körperschaftsteuerfrei
- gewerbesteuerfrei
- umsatzsteuerbegünstigt
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
-
steuerpflichtig
(ab Einnahmen über EUR 35.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen