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Körperschaftsteuer
Besteuerungsgegenstand
Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur das Einkommen aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 35.000 im Jahr übersteigen.
Freibetrag
Vom Einkommen wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen. Nur für das darüber hinausgehende Einkommen wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent berechnet.
Solidaritätszuschlag
Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer.
Beispiel:
Einkommen des Vereins EUR 7.620
abzüglich Freibetrag 5.000
zu versteuerndes Einkommen 2.620
darauf entfallende Körperschaftsteuer 15 % 393
darauf Solidaritätszuschlag 5,5 % 21
abzüglich Freibetrag 5.000
zu versteuerndes Einkommen 2.620
darauf entfallende Körperschaftsteuer 15 % 393
darauf Solidaritätszuschlag 5,5 % 21
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen