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Besteuerungsgegenstand
Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur der Gewerbeertrag aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel: Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 35.000 im Jahr übersteigen.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden gegebenenfalls spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt.
Freibetrag
Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen.
Berechnung
Der um den Freibetrag geminderte Gewerbeertrag wird mit der sog. Steuermesszahl (3,5 Prozent) multipliziert. Der vom Finanzamt auf diese Weise ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Deren Höhe ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde (im Beispiel 400 Prozent).
Beispiel:
Gewerbeertrag 7.620
abgerundet 7.600
abzüglich Freibetrag 5.000
steuerpflichtiger Gewerbeertrag 2.600
Gewerbesteuermessbetrag 91
Gewerbesteuer EUR 364,00
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen