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Rechtsstellung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf das Vereinsleben nehmen können. Durch Beschlüsse kann die Versammlung über Vereinsangelegenheiten entscheiden. Dabei sollten die Mitglieder persönlich an der Versammlung teilnehmen. Für geschäftsunfähige, minderjährige Mitglieder können die Eltern oder der Vormund handeln.
Aufgaben
Während der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins führt, entscheidet die Mitgliederversammlung über grundlegende Vereinsangelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung hat vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen über folgende Punkte zu entscheiden:
- die Bestellung des Vorstands
- die Änderung der Vereinssatzung,
- die Auflösung des Vereins
Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand die Mitglieder durch ein entsprechendes Schreiben ein.
Diese Einladung muss folgende Punkte beinhalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Gegenstände, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll (Tagesordnung)
-
Alles zum Verein
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
In den Vereinssatzungen müssen die Voraussetzungen, unter denen eine Einberufung der Mitgliederversammlung stattfindet, bestimmt sein. Gewöhnlich sehen Satzungen die Mitgliederversammlungen innerhalb bestimmter Zeiträume vor (zum Beispiel mindestens einmal im Jahr).
Durchführung
Die Durchführung der Mitgliederversammlung muss gewährleisten, dass Beschlüsse sachgerecht gefasst werden können. Dafür wird ein Versammlungsleiter benötigt, der in der Vereinssatzung festgelegt wird. Ist der Leiter nicht in der Satzung bestimmt, übernimmt der Vorstand diese Aufgabe.
Der Versammlungsleiter
- eröffnet die Mitgliederversammlung,
- gibt die Tagesordnung bekannt,
- ruft die Verhandlungspunkte zur Besprechung und Beschlussfassung auf,
- kann Ordnungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Durchführung der Versammlung behindert wird,
- darf die Redezeiten der einzelnen Mitglieder beschränken und
- muss alle Vereinsmitglieder gleich behandeln.
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, bei denen jedes Vereinsmitglied seine Stimme in der Regel persönlich abgibt.
Grundsätzlich braucht ein Beschluss, um wirksam zu werden, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
Für Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins muss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorschreibt.
Soll der Zweck eines Vereins geändert werden, müssen vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung alle Mitglieder diesem Beschluss zustimmen.
Nach der Abstimmung gibt der Leiter der Mitgliederversammlung das Ergebnis des Beschlusses bekannt. Üblich ist es, eine Niederschrift über die Versammlung zu erstellen, in der
- die Zahl der Teilnehmer,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die gestellten Anträge sowie
- die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis dokumentiert werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014