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Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Vereine-> Gründung eines Vereins
Gründung eines Vereins 

Ein Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm

  • mehrere Personen,
  • für eine gewisse Dauer,
  • zu einem gemeinsamen Zweck und
  • unter einem eigenen Namen verbinden.
  • Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten und
  • der Fortbestand des Vereins ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.

Allgemeines zur Gründung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwei Arten von Vereinen:

  • nicht wirtschaftlicher Verein (auch als "Idealverein" bezeichnet)
  • wirtschaftlicher Verein

Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht.

Idealvereine sind beispielsweise Sportvereine, Kleingartenvereine oder Vereine zur Alten- und Behindertenhilfe. Der Charakter eines Vereins als Idealverein ändert sich nicht, wenn eine wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck untergeordnet ist. Idealvereine genießen ein sogenanntes Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel ein Sportverein, der in seinem Vereinsheim ein Restaurant führt). Voraussetzung ist dabei aber, dass der Wirtschaftsbetrieb dem ideellen Zweck eindeutig untergeordnet ist.

Gründungsvorbereitungen

Vor der Gründung Ihres Idealvereins sollten Sie überlegen, ob Ihr Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden soll. Durch diese Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit. Dadurch gilt der Verein als juristische Person und ist somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Daraus ergibt sich der Vorteil des eingetragenen Vereins (kurz "e. V."): Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.

Wirtschaftliche Vereine können ihre Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erhalten. Dafür ist die Landesdirektion Sachsen, je nach Einzugsbereich am Standort Chemnitz, Dresden oder Leipzig, zuständig.

Gründungsversammlung und Gründungsmitglieder

Gegründet wird der Verein in seiner ersten Mitgliederversammlung. An einer solchen Gründungsversammlung müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein, die eine Vereinssatzung vereinbaren.

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung schriftlich abgefasst und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein.

Da der Gründungsakt ein Vertrag ist, sollten Sie beachten, dass alle Gründungsmitglieder geschäftsfähig sein müssen. Minderjährige im Alter von sieben bis 18 Jahren können nur mit der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, also meist ihrer Eltern, einen Verein gründen.

Gründungsprotokoll

Bei einer Vereinsgründung müssen sich die Gründungsmitglieder über folgende Punkte einigen:

  • über die Errichtung des Vereins
  • über seine Satzung
  • ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll

Eine weitere Aufgabe ist es, den Vorstand zu wählen, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.

Alle Vereinbarungen, die bei der Vereinsgründung beschlossen werden, müssen in einem Gründungsprotokoll schriftlich festgehalten und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.

Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz stellt in der Broschüre "Alles zum Verein" Muster für verschiedene Dokumente bereit. Hier findet sich unter anderem auch ein Muster für ein Gründungsprotokoll.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz


 
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