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Einige Verfahrensbesonderheiten sind zu beachten, wenn Sie als Verbraucher* eine Insolvenz durchlaufen. Dies betrifft
- alle natürlichen Personen, die noch nie selbstständig tätig waren,
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ehemals selbstständig tätige Personen,
- die weniger als 20 Gläubiger haben,
- keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen als ehemalige Arbeitgeber ausgesetzt sind und
- deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts überschaubar sind.
Das Verfahren durchläuft drei Stufen:
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Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Falls gescheitert: -
Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung
Falls dieses gescheitert ist oder nach Ansicht des Insolvenzgerichts von vornherein für aussichtslos erklärt wurde: - Stufe 3: Verbraucherinsolvenzverfahren
Hat zunächst ein Gläubiger Eröffnungsantrag gestellt, muss das Gericht dem Schuldner ermöglichen, selbst die Verbraucherinsolvenz zu beantragen.
Rat und Hilfe
Bei Zahlungsunfähigkeit im privaten Bereich erhalten Sie wesentliche Unterstützung und Hilfe schon allein durch die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Vorfeld begleiten nach dem Gesetz anerkannte Beratungsstellen das zunächst vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren.
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Anerkannte Beratungsstellen
www.justiz.sachsen.de
Stundung der Verfahrenskosten, Restschuldbefreiung
Für das Insolvenzverfahren wird Ihnen auf Antrag eine Stundung der Verfahrenskosten beziehungsweise Ratenzahlung gewährt. Nach mehreren Jahren des Wohlverhaltens kann der Treuhänder oder Insolvenzverwalter höhere Beträge für Ihren Eigenbedarf genehmigen.
Die größte Entlastung für privat verschuldete Menschen ist der Erlass sämtlicher noch nicht getilgter Schulden im Anschluss an das Insolvenzverfahren nach sechs Jahren (Restschuldbefreiung). Werden die Verfahrenskosten berichtigt, verkürzt sich die Frist auf fünf Jahre, wenn eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erreicht werden kann, auf drei Jahre.
Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Allgemein erhalten bedürftige Privatpersonen finanzielle Unterstützung in gerichtlichen Verfahren durch Verfahrenskosten- und Beratungshilfe. Im Insolvenzverfahren selbst können Kosten für eine anwaltliche Vertretung allerdings nur von der Staatskasse übernommen werden, wenn das Gericht einen solchen Beistand für erforderlich hält.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz