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Einigungsversuch vor gerichtlichem Verfahren 

Einige Verfahrensbesonderheiten sind zu beachten, wenn Sie als Verbraucher* eine Insolvenz durchlaufen. Dies betrifft

  • alle natürlichen Personen, die noch nie selbstständig tätig waren,
  • ehemals selbstständig tätige Personen,
    • die weniger als 20 Gläubiger haben,
    • keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen als ehemalige Arbeitgeber ausgesetzt sind und
    • deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts überschaubar sind.
Hinweis: Soweit Sie in der Folge einer Unternehmensinsolvenz auch persönlich betroffen sind, kommt für Ihr Privatvermögen ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht.

Das Verfahren durchläuft drei Stufen:

Hat zunächst ein Gläubiger Eröffnungsantrag gestellt, muss das Gericht dem Schuldner ermöglichen, selbst die Verbraucherinsolvenz zu beantragen.

Rat und Hilfe

Bei Zahlungsunfähigkeit im privaten Bereich erhalten Sie wesentliche Unterstützung und Hilfe schon allein durch die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Vorfeld begleiten nach dem Gesetz anerkannte Beratungsstellen das zunächst vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren.

Tipp: Viele der gemeinnützigen Träger bieten teils kostenlos eine allgemeine Schuldnerberatung an.

Stundung der Verfahrenskosten, Restschuldbefreiung

Für das Insolvenzverfahren wird Ihnen auf Antrag eine Stundung der Verfahrenskosten beziehungsweise Ratenzahlung gewährt. Nach mehreren Jahren des Wohlverhaltens kann der Treuhänder oder Insolvenzverwalter höhere Beträge für Ihren Eigenbedarf genehmigen.

Die größte Entlastung für privat verschuldete Menschen ist der Erlass sämtlicher noch nicht getilgter Schulden im Anschluss an das Insolvenzverfahren nach sechs Jahren (Restschuldbefreiung). Werden die Verfahrenskosten berichtigt, verkürzt sich die Frist auf fünf Jahre, wenn eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erreicht werden kann, auf drei Jahre.

Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Allgemein erhalten bedürftige Privatpersonen finanzielle Unterstützung in gerichtlichen Verfahren durch Verfahrenskosten- und Beratungshilfe. Im Insolvenzverfahren selbst können Kosten für eine anwaltliche Vertretung allerdings nur von der Staatskasse übernommen werden, wenn das Gericht einen solchen Beistand für erforderlich hält.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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