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Gegen Bescheide der Finanzverwaltung kann, nachdem ein Einspruch erfolglos war, das Sächsische Finanzgericht mit Sitz in Leipzig angerufen werden. Dieses entscheidet in Steuersachen sowie in Zoll- und Kindergeldsachen.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut:
- Finanzgerichte
- Bundesfinanzhof mit Sitz in München
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Amt24-Behördenwegweiser
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Erste Instanz
In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht. Es fällt seine Urteile meist aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder durch Berufsrichter als Einzelrichter. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken keine ehrenamtlichen Richter mit.
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts erhoben werden.
Letzte Instanz
Als letzte Instanz entscheidet der Bundesfinanzhof über Rechtsmittel (Revision, Beschwerde) gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts. Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden über Revisionen in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.
Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Es ist aber zulässig, sich durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen anderen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Vor dem Bundesfinanzhof besteht die Pflicht, sich durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Prozessbevollmächtigten* vertreten zu lassen.
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*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – Anm. d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz