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Die Sozialgerichte entscheiden in Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Trägern von Sozialleistungen, zum Beispiel:
- Leistungen der Sozialversicherung
- Leistungen der Arbeitslosenversicherung
- Leistungen zur Arbeitsförderung
- Sozialhilfe
- private Pflegeversicherungsleistungen
- Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Sozialgerichte
- Landessozialgericht mit Sitz in Chemnitz
- Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel
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Amt24-Behördenwegweiser
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Erste Instanz
In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte meist aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die unter anderem aus dem Kreis der Versicherten, der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber gewählt werden. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken keine ehrenamtlichen Richter mit.
Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ähnelt dem Verwaltungsgerichtsverfahren. Eine Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts erhoben werden.
Zweite Instanz
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts sind in der zweiten Instanz die Berufung (gegen ein Urteil) und die Beschwerde (gegen einen Beschluss) beim Landessozialgericht möglich. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie zugelassen wurde, der Beschwerdewert EUR 750,00 übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts wird in einem Senat durch drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter getroffen.
Dritte Instanz
In der letzten Instanz kann das Bundessozialgericht angerufen werden. Das Bundessozialgericht entscheidet in der Regel über Revisionen. In Ausnahmefällen kann das Bundessozialgericht auch im Wege der "Sprungrevision" angerufen werden, das heißt, bei bestimmten Verfahren kann die Berufung vor dem Landessozialgericht unterbleiben.
Auch hier wird die Entscheidung durch einen Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen.
Erst vor dem Bundessozialgericht besteht die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Es ist aber zulässig, sich beim Sozialgericht oder Landessozialgericht durch einen Rechtsanwalt, eine Gewerkschaft oder einen anderen sozial- oder berufspolitischen Verband vertreten zu lassen.
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