Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Rechtswege und Klagearten-> Öffentlich-rechtliche Recht...-> Rechtsweg zu den Verwaltung...
Die Verwaltungsgerichte sind unabhängige staatliche Gerichte. Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Gerichten (zum Beispiel den Sozialgerichten oder den Finanzgerichten) zugewiesen sind. Als Prozessbeteiligte stehen sich überwiegend Bürger einerseits und das Land, der Bund, Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts andererseits gegenüber.
Die Verwaltungsgerichte sind beispielsweise für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Abgabenrecht
- Asyl- und Ausländerrecht
- Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
- Gewerberecht
- Immissionsschutzrecht
- Kommunalrecht
- Polizeirecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Verwaltungsgerichte
- Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Bautzen
- Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig
-
Amt24-Behördenwegweiser
Geben Sie als Suchwort den jeweiligen Begriff ein.
Erste Instanz
Die Verwaltungsgerichte überprüfen in erster Instanz die Rechtmäßigkeit des Handelns oder des Unterlassens der Behörden, nicht dessen Zweckmäßigkeit. Das Verwaltungsgerichtsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag von Bürgern durch die Erhebung einer Klage eingeleitet.
Neben der schriftlichen Klageerhebung besteht auch die Möglichkeit, eine Klage innerhalb der Klagefrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden meist aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder durch Berufsrichter als Einzelrichter. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken keine ehrenamtlichen Richter mit.
Vor den Verwaltungsgerichten besteht – anders als vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht – kein Vertretungszwang. Es ist aber zulässig, sich durch einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
-
Rechtsanwalts-Suche
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Zweite Instanz
Über Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte befindet in der zweiten Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Außerdem entscheidet das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten bei:
- Normenkontrollverfahren (zum Beispiel über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen)
- Bau von Bundesfernstraßen sowie Flughäfen
- Errichtung und Betrieb von Großanlagen der Energieversorgung und Abfallentsorgung
Beim Oberverwaltungsgericht trifft die Entscheidung der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, bei Normenkontrollverfahren mit fünf Richtern.
Dritte Instanz
Als letzte Instanz kann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen werden, wenn die Revision zugelassen wurde. Zuzulassen ist die Revision nur, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von bestimmten höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.
Wird die Revision nicht zugelassen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Revisionsgericht in der Besetzung von fünf oder – bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung – drei Berufsrichtern. Bei Entscheidungen zu Disziplinar- und Wehrdienstsachen wirken auch ehrenamtliche Richter mit.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz