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Zu jeder Zeit eines noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich einvernehmlich mit der Behörde zu verständigen und dadurch einen Rechtsstreit zu vermeiden. Das persönliche Gespräch kann helfen, Missverständnisse auszuräumen oder weitergehende Erläuterungen zu erhalten. Auch können Sie nach bestimmten Maßgaben bei der Behörde Akten einsehen, die das Verfahren betreffen.
Der Verwaltung sind bei dem Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs jedoch Grenzen gesetzt, das heißt, dass die Behörde keine Vergleiche abschließen darf, die Dritte oder das öffentliche Wohl beeinträchtigen.
Sie können aber auch Widerspruch beziehungsweise Einspruch gegen einen Verwaltungsakt der Behörde einlegen. Grundsätzlich wird Ihnen bereits mit dem Erhalt des behördlichen Bescheids durch eine Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist der Widerspruch beziehungsweise Einspruch eingelegt werden kann. Wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht vorgesehen ist, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass und bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist Klage zu erheben ist. Die
Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüft. Erst nachdem Ihr Widerspruch beziehungsweise Einspruch zurückgewiesen wurde, steht Ihnen der Weg zu einem verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren offen.
In Eilfällen kann auch schon vor Erlass eines Widerspruchsbescheids (also der Entscheidung der Behörde, ob sie Ihrem Widerspruch stattgibt oder diesen ablehnt) um vorläufigen Rechtsschutz bei den
Ferner besteht die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der das Verhalten eines Amtsträgers gerügt werden kann. Sind Sie mit der Art der Sachbehandlung nicht einverstanden, können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014