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Für das gerichtliche Verfahren und gegebenenfalls für die Zwangsvollstreckung entstehen gesetzlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen des Gerichts beziehungsweise des Gerichtsvollziehers*). Sie fallen von Rechts wegen grundsätzlich derjenigen Partei zur Last, die in dem Verfahren unterlegen ist und gegebenenfalls Anlass für die Zwangsvollstreckung gegeben hat. Sofern die Kosten dort nicht eintreibbar sind, nimmt die Staatskasse denjenigen dafür in Anspruch, der die Tätigkeit des Gerichts und seiner Organe beantragt und ausgelöst hat.
Für die Kosten der Parteien selbst, insbesondere für die Vergütung eines Rechtsanwalts, der – gegebenenfalls notwendigerweise – im Verfahren beauftragt worden ist, gilt im Ergebnis das Entsprechende. Soweit nicht die andere Partei die Kosten tragen muss, weil sie unterlegen ist und dann auch tatsächlich bezahlt, haftet derjenige, der die anwaltliche Vertretung beauftragt hat.
Je nach Fallgestaltung (zum Beispiel wenn kostspielige Gutachten eingeholt werden müssen oder sich das Verfahren über mehrere Instanzen hinzieht) können diese Kosten den Wert des eigentlich streitigen Anspruchs weit übersteigen.
Sie sollten daher Kosten und Nutzen gerichtlicher Verfahren sorgfältig gegeneinander abwägen und dabei berücksichtigen, wie Ihre rechtlichen Erfolgsaussichten stehen und ob Sie die anfallenden Kosten gegebenenfalls selbst tragen können.
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Allerdings darf aus verfassungsrechtlichen Gründen niemand allein wegen dieser Kosten gehindert sein, erforderlichenfalls einen Prozess zu führen beziehungsweise sich gegen eine ungerechtfertigte Klage zu verteidigen. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann deshalb zu diesem Zweck Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg versprechend und nicht mutwillig ist.
Außergerichtlich steht Ihnen eine staatliche Beratungshilfe zur Verfügung, wenn rechtliche Beratung oder Vertretung erforderlich ist und Sie die Kosten dafür nicht aufbringen können.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – Anm. d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014