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Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Rechtswege und Klagearten-> Private Rechtsstreitigkeiten-> Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung 

Nicht immer beendet die abschließende gerichtliche Entscheidung den Streit zwischen den Parteien. Wenn die unterlegene Partei dem gerichtlichen Spruch nicht freiwillig Folge leistet (zum Beispiel eine zugesprochene Geldforderung nicht bezahlt), muss der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies geschieht nicht automatisch, sondern nur auf besondere Veranlassung durch Sie als Gläubiger.

Dies gilt auch, wenn Sie im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erlangen und der Schuldner weiterhin nicht zahlt.

Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

Pfändung

Wenn es um Zahlungsansprüche geht, kann zu diesem Zweck auf Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen werden. Der von Ihnen als Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet bei dem Schuldner vorgefundenes Bargeld oder sonstige bewegliche Sachen (Sachpfändung), die gegebenenfalls durch Versteigerung verwertet werden können, und liefert den Erlös an Sie ab.

Zu diesem Zweck kann der Gerichtsvollzieher erforderlichenfalls und aufgrund eines besonderen richterlichen Beschlusses die Wohnung des Schuldners zwangsweise betreten und durchsuchen. Die Anordnung einer solchen Maßnahme müssen Sie als Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Hat der Schuldner Forderungen gegen Dritte (zum Beispiel Arbeitseinkommen, Pacht- und Mieteinnahmen, Kontoguthaben), können diese gepfändet werden mit der Folge, dass der Dritte nur noch an Sie zahlen darf (Forderungspfändung). Zuständig ist dafür nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht. Für den Antrag auf Forderungspfändung sind verbindliche Formulare zu nutzen.

Vermögensauskunft

Sie können den Gerichtsvollzieher auch beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner hat darin Auskunft über vorhandene Vermögensgegenstände, aber auch Forderungen und unter bestimmten Voraussetzungen über entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen oder Schenkungen zu erteilen. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, ergibt diese, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist oder zahlt der Schuldner innerhalb eines Monats weiterhin nicht, wird die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Weitere Befugnisse

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher Informationen bei Dritten einholen, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln – beispielsweise bei dem Einwohnermeldeamt, beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei Rentenversicherungsträgern. Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder nach ihrem Inhalt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, kann der Gerichtsvollzieher zudem Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundeszentralamtes für Steuern und des Kraftfahrtbundesamtes über Arbeitgeber, Konten und Fahrzeuge des Schuldners einholen. Der Gerichtsvollzieher kann auch eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbaren oder eine Zahlungsfrist setzen, wenn der Gläubiger nicht widerspricht.

Pfändungsschutz

Bei der Zwangsvollstreckung sind Pfändungsschutzvorschriften zu beachten, die gewährleisten sollen, dass dem Schuldner das für den Lebensunterhalt Notwendige verbleibt. Der Gesetzgeber räumt dazu insbesondere das Recht auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein.

Auch kommen Sie mit Ihrer Forderung nur dann zum Zuge, wenn Ihnen nicht bereits andere Gläubiger zuvorgekommen sind.

Wenn der Schuldner über Immobilienvermögen (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung) verfügt, können Sie die Zwangsversteigerung betreiben. Auch hier ist gegebenenfalls jedoch der Vorrang anderer Gläubiger zu beachten.

Herausgabe einer bestimmten Sache

Geht es um die Herausgabe einer bestimmten Sache, kann der Gerichtsvollzieher sie erforderlichenfalls mit polizeilicher Hilfe dem Schuldner wegnehmen und Ihnen übergeben. Ein Grundstück oder eine Wohnung kann er räumen lassen und Ihnen den Besitz daran verschaffen.

Anspruch auf eine bestimmte vertretbare Handlung

Besteht der gerichtlich festgesetzte Anspruch in einer bestimmten vertretbaren Handlung des Schuldners (das heißt einer Handlung, die auch von einem Dritten vorgenommen werden kann – zum Beispiel Beseitigung von Mängeln, Wegnahme einer störenden Anlage), können Sie diese mit entsprechender Ermächtigung durch das Gericht auf Kosten des Schuldners anderweitig vornehmen lassen.

Anspruch auf höchstpersönliche Leistungen

Zu nicht vertretbaren Handlungen (höchstpersönliche Leistungen), deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, kann dieser auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss des Prozessgerichts mit Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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