Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Steuerliche Aspekte-> Fragen zur Einkommensteuer ...
Fragen zur Einkommensteuer im Erbfall
Außer der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei einem Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung keine Steuern an. Sie müssen geerbtes Geld also nicht beispielsweise als Einkommen in der Einkommensteuerklärung angeben. Folgende einkommensteuerrechtliche Fragen können für Sie allerdings dennoch von Interesse sein.
Freistellungsaufträge
Sogenannte "Freistellungsaufträge für Kapitalerträge", die die verstorbene Person bei ihrem Kreditinstitut, ihrer Bausparkasse oder ähnlichen Instituten in Auftrag gegeben hat, sind nicht auf den oder die Erben übertragbar. Sie verfallen mit dem Tod des Erblassers.
Beerdigungskosten
Beerdigungskosten können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Abziehbar sind lediglich die reinen Beerdigungskosten. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen oder für Trauerkleidung werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.-
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015