Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Annahme einer Erbschaft
Annahme einer Erbschaft 

Sind Sie Erbe – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags – müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Es mag sein, dass Ihnen der Verstorbene ein wundervolles Haus auf einem idyllischen Grundstück hinterlassen hat. Daran werden Sie allerdings nur wenig Freude haben, wenn das Grundstück mit Hypotheken hoch belastet ist.

Sie können sich als Erbe nicht die Rosinen aus dem Kuchen picken: Sie müssen auch die Schulden des Erblassers übernehmen. In der Regel erscheint die Annahme der Erbschaft daher nur dann als sinnvoll, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die vom Erben übernommen werden müssen, niedriger sind als der Wert der Erbschaft.

Bevor Sie eine Erbschaft annehmen, sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass Sie als Erbe grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen geradestehen müssen und dass eine Ausschlagung der Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr möglich ist.

Achtung! Die Annahme der Erbschaft ist in der Regel bindend. Sie können die Annahme später nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechten.

Im Gegensatz zur Ausschlagung ist die Annahme an keine bestimmte Form gebunden. In der Regel erfolgt die Annahme gegenüber einem Beteiligten (zum Beispiel Miterbe, Testamentsvollstrecker, Nachlassschuldner) oder dem Nachlassgericht. Die Annahme kann sogar durch rein schlüssiges Verhalten erfolgen (zum Beispiel Einfordern von Zahlungen gegenüber einem Nachlassschuldner mit der Begründung, Erbe zu sein). Spätestens mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.

Hinweis: Treffen Sie bestimmte Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass während der Ausschlagungsfrist (zum Beispiel Antrag auf Testamentseröffnung oder Bezahlung der Beerdigungskosten), werden diese allgemein nicht als Annahme der Erbschaft gewertet.

Stellen Sie erst nach Annahme der Erbschaft fest, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden auf den Nachlass zu beschränken.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang