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Allgemeines zur Eröffnung
Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hat, sobald es von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder zur Eröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.
Bei diesem Termin wird die Verfügung von Todes wegen geöffnet, den Beteiligten verkündet und ihnen auf Verlangen vorgelegt.
Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag sind jedoch geheim zu halten, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen trennbar sind.
Legt das Nachlassgericht den Beteiligten die Verfügung von Todes wegen vor, dann darf die Verkündung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt außerdem, wenn zum Termin keiner der Beteiligten erscheint. Über die Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine Niederschrift an. Falls die Verfügung von Todes wegen verschlossen war, wird in der Niederschrift festgestellt, ob der Verschluss unversehrt war.
Das Nachlassgericht setzt die Beteiligten, die nicht bei der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen anwesend waren, von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis.
Das Nachlassgericht erhebt für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr in Höhe von derzeit EUR 100,00.
Einsicht in und Abschrift aus einem Testament / Erbvertrag
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen (dies gilt nicht für die geheim zu haltenden Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament bzw. des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag) sowie eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags oder einzelner Teile anzufordern. Die Abschrift wird auf Verlangen beglaubigt.
Eröffnung durch ein anderes Gericht
Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, wird die Eröffnung von diesem durchgeführt. Nach der Eröffnung übersendet das verwahrende Gericht die Verfügung von Todes wegen mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht. Eine beglaubigte Abschrift behält das bisher verwahrende Gericht für seine Akten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz