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Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, was mit der Hinterlassenschaft des oder der Verstorbenen (sogenannter Nachlass) geschehen soll.
Entscheidend ist dabei die Frage, ob die verstorbene Person eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat. Solche müssen durch das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet werden.
Testament oder Erbvertrag vorhanden
Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, müssen Sie das Testament oder den Erbvertrag beim Nachlassgericht abliefern.
Wenn Sie wissen, dass sich eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, müssen Sie dieses lediglich vom Todesfall in Kenntnis setzen. Als Mitteilung reicht es aus, wenn Sie die Sterbeurkunde übersenden.
Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Wenn sich daraus aus dieser ergibt, dass Sie Erbe sein sollen, stellt sich für Sie nun die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen (zum Beispiel wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Verstorbenen auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben des Verstorbenen frei verfügen möchten).
Kein Testament oder Erbvertrag vorhanden
Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden oder ist eine vorhandene Verfügung unwirksam, können Sie nur erben, wenn Sie als gesetzlicher Erbe berufen sind.
Kommen Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht, stellt sich für Sie ebenfalls die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, werden Sie ebenso zum Nachweis Ihres Erbrechts häufig einen Erbschein benötigen.
Nachlass-Sicherung
Bis zur Annahme der Erbschaft muss das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge tragen, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. Hierfür kann es insbesondere für denjenigen, der Erbe werden soll, einen so genannten Nachlasspfleger bestellen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
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Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz -
Was geschieht nach dem Erbfall?
Faltblatt der Notarkammer Sachsen und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Anwaltskanzlei oder in einem Notariat.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz