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Ein eigenhändiges Testament wird auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für die besondere amtliche Verwahrung ist jedes Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig.
Sie können die amtliche Verwahrung formlos beantragen und sich hierbei auch von einer anderen Person vertreten lassen.
Verwahrung und Herausgabe
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Amtlich verwahrte Testamente zentral registriert
Seit dem 01.01.2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz