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Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass Ihre letztwilligen Verfügungen befolgt werden. Die Testamentsvollstreckung dient daher überwiegend dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens.
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Sie können einen Testamentsvollstrecker sowohl durch Testament als auch durch Erbvertrag ernennen. Die Ernennung in einer anderen Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam.
Wenn Sie sich nicht selbst für eine Person entscheiden möchten, die Ihr Testamentsvollstrecker sein soll, können Sie verfügen, dass der Testamentsvollstrecker durch einen Dritten oder das Nachlassgericht ausgewählt wird.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten unter mehreren Erben zu befürchten oder wenn junge beziehungsweise unerfahrene Erben vorhanden sind. Eine Testamentsvollstreckung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn sichergestellt werden soll, dass Auflagen auch tatsächlich ausgeführt werden oder wenn aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Nachlass über längere Zeit verwaltet werden muss.
Auswahl durch Dritte
Sie können die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Der Dritte muss in diesem Fall eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeben.
Auswahl durch Nachlassgericht
Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht (Amtsgericht) ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlassgericht wählt den Testamentsvollstrecker dann nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Wenn Sie bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker ausgeschlossen haben, ist das Nachlassgericht daran gebunden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz