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Sie können Ihr Testament sowie einzelne in dem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit abändern oder aufheben (widerrufen).
Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:
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Sie können ein neues Testament errichten und darin festhalten, dass Sie das alte Testament ausdrücklich widerrufen.
Hinweis: Das neue Testament muss nicht in der gleichen Form errichtet werden wie das alte, das Sie widerrufen möchten. Sie können demnach ein beispielsweise öffentliches Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen und umgekehrt. -
Sie können ein neues Testament errichten, in dem Sie eine Regelung treffen, die im Widerspruch zu einer Regelung im alten Testament steht.
Hinweis: Auch hier müssen Sie für das neue Testament nicht die gleiche Form wählen wie für das alte.
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Ein eigenhändiges Testament können Sie auch dadurch widerrufen, dass Sie es vernichten (zum Beispiel durch Zerreißen und Wegschmeißen) oder an ihm Änderungen (Streichungen oder Ergänzungen) vornehmen.
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Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird.
Tipp: Wenn Sie ein neues Testament errichten, ohne das alte zu widerrufen, kann dies leicht zu Missverständnissen führen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Sie nachträgliche Änderungen einfügen. Sie sollten daher stets in Erwägung ziehen, ein gänzlich neues Testament zu errichten. Wenn Sie sich für diese Lösung entscheiden, sollten Sie unbedingt daran denken, das alte Testament zu vernichten.
Widerruf gemeinschaftlicher Testamente
Besondere Regelungen gelten dagegen für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten.
Soweit die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gemeinsam wechselseitige Verfügungen widerrufen möchten, können sie auf die oben dargestellten Möglichkeiten zurückgreifen.
Möchte dagegen nur einer der Eheleute oder Lebenspartner wechselseitige Verfügungen widerrufen, kann er dies lediglich zu Lebzeiten beider Ehe- oder Lebenspartner in notariell beurkundeter Form tun. Nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners ist der Überlebende an diese Verfügungen gebunden. Von der Bindungswirkung kann er sich in der Regel nur lösen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn sich die Eheleute oder Lebenspartner bereits im gemeinschaftlichen Testament die Freiheit zu abweichenden Verfügungen vorbehalten haben. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können ohne Weiteres geändert werden.
Hinweis: Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass ein Ehe- oder Lebenspartner sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz