Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament-> Außerordentliches Testament
Außerordentliches Testament
(Nottestament)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Neben den sogenannten "ordentlichen Testamenten" (eigenhändiges Testament und öffentliches Testament) gibt es auch außerordentliche Testamentsformen (Nottestamente), die unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden können.
Außerordentliche Testamentsformen kommen unter anderem in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass vor dem Ableben des Erblassers kein öffentliches Testament mehr errichtet werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Nottestamente:
-
Bürgermeistertestament
Als Voraussetzung für ein Bürgermeistertestament gilt, dass dem Erblasser in der ihm wahrscheinlich verbleibenden Zeit die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr möglich sein wird. Dabei erklärt der Erblasser dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, mündlich oder in anderer Form seinen letzten Willen beziehungsweise übergibt ihm ein offenes oder geschlossenes Schreiben. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen und eine Niederschrift erstellen, die dem Erblasser vorgelesen wird. Nachdem der Erblasser die Niederschrift genehmigt hat, müssen sie alle Beteiligten unterschreiben. -
Dreizeugentestament
Wenn auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments in der wahrscheinlich verbleibenden Zeit nicht mehr möglich sein wird, kann ein Testament auch vor drei Zeugen errichtet werden. -
Seetestament
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Seetestament vor drei Zeugen errichten. Eine Notlage muss in diesem Fall nicht vorliegen.
Hinweis: Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter und gelten als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz