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Testamentsformen
Es gibt folgende Testamentsformen, an die bestimmte Formerfordernisse gestellt werden und die in den nebenstehenden Kapiteln näher erläutert werden:
- Eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament
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Außerordentliches Testament (Nottestament)
Amt24-Informationen
Das eigenhändige und das öffentliche Testament werden auch als "ordentliche Testamente" bezeichnet.
Darüber hinaus können Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Hinweis: Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. vollendet haben, sowie Personen, die nicht lesen und schreiben können, können nur ein öffentliches Testament errichten.
Tipp: Sie sollten für die Testamentsgestaltung grundsätzlich eine Beratung in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei in Anspruch nehmen. Dies stellt sicher, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod zutreffend ermittelt werden kann.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz