Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod ganz Ihren Wünschen entsprechend verteilt wird, sollten Sie rechtzeitig Vorkehrungen treffen.
Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall (zum Beispiel einer vertrauten Person eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann), sollten Sie sich vor allem überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen.
Wenn Sie kein Testament hinterlassen oder keinen Erbvertrag errichtet haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hinterlassen Sie mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Erbengemeinschaft). Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass Eigentum aller Erben wird. Grundsätzlich hat in diesem Fall keiner der Erben einen Anspruch auf einzelne Vermögensgegenstände.
Ihre Entscheidung, ob Sie Ihren Nachlass testamentarisch regeln möchten, hängt also unter anderem davon ab, ob Sie Regelungen treffen möchten, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Die Errichtung eines Testaments kann besonders dann sinnvoll sein, wenn größere Werte vererbt werden, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Möchten Sie ein Testament errichten, kommen dafür verschiedene Testamentsformen infrage. Ihr Testament muss nicht für die Ewigkeit bestimmt sein. Sie können bis zu Ihrem Tod unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Testament widerrufen, das heißt abändern oder aufheben.
Partnerschaften
Auch junge Menschen sollten schon überlegen, wer Erbe sein soll – vor allem, wenn sie in einer Partnerschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft) leben. Denn meistens verfügen auch junge Leute bereits über gewisse Vermögenswerte (zum Beispiel Pkw, Hausrat, Sparbuch).
Ein gesetzliches Erbrecht ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Dasselbe gilt auch für Verlobte.
Dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner steht auch ein gesetzliches Erbrecht zu. Soll er jedoch allein erben, müssen Sie ein Testament errichten, denn nur mit einem Testament können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament errichten. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. vollendet haben, können nur ein öffentliches Testament errichten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz