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In einer Verfügung von Todes wegen (das heißt in einem Testament oder Erbvertrag) können Sie grundsätzlich völlig frei – abgesehen von bestimmten Einschränkungen der Testierfreiheit – bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben bekommen soll.
Sie haben folgende Möglichkeiten, erbrechtliche Anordnungen zu treffen:
- Einen oder mehrere Erben bestimmen
- Einen gesetzlichen Erben enterben
- Einen Ersatzerben einsetzen
- Vor- und Nacherbschaft anordnen
- Vermächtnisse anordnen
- Auflagen anordnen
- Testamentsvollstreckung anordnen
Einen oder mehrere Erben bestimmen
Sie können durch eine Verfügung von Todes wegen eine Person Ihrer Wahl oder auch mehrere als Erben einsetzen. Das können nicht nur Verwandte sein (die nach der gesetzlichen Erbfolge eventuell sowieso erben würden), sondern auch Personen, mit denen Sie nicht verwandt sind oder sogar so genannte "juristische Personen" (wie Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine). Sie können in einer letztwilligen Verfügung auch Quoten bestimmen und Ihr Erbe beliebig aufteilen. Ihre erbrechtlichen Entscheidungen müssen Sie nicht begründen.
Die Erben müssen im Testament beziehungsweise Erbvertrag klar erkennbar sein. Es sind diejenigen, die im Allgemeinen nicht einzelne Gegenstände erben, sondern auf die das Vermögen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes übergehen soll (bei einer Erbengemeinschaft erhält jeder der Miterben einen von Ihnen zu bestimmenden Bruchteil).
Wenn Sie mehrere Erben bestimmen, können Sie die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen (zum Beispiel um einen Familienbetrieb zu erhalten).
Beispiele:
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"Als meine Erben bestimme ich meinen Enkel Klaus und meine Schwester Annette zu gleichen Teilen."
Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte Annette nicht geerbt, da sie nur Erbin zweiter Ordnung ist und mit Klaus noch ein Erbe erster Ordnung vorhanden ist. -
"Als Erben setze ich ein: meine Tante Frieda zu 1/3, meinen Sohn Michael zu 1/3 und seine beiden Töchter Anja und Simone je zu 1/6."
Bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge hätten Tante Frieda als Erbin zweiter Ordnung und die Enkelinnen nicht geerbt, weil sie vom Sohn als Erbe erster Ordnung ausgeschlossen worden wären.
Nicht zulässig wäre etwa eine Verfügung: "Meine Ehefrau Maria soll entscheiden, ob unser Sohn Peter es verdient, mein Erbe zu werden."
Einen gesetzlichen Erben enterben
Sie können einen oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Sie müssen den Ausschluss nicht ausdrücklich bestimmen; er kann sich auch aus dem sonstigen Inhalt der Verfügung von Todes wegen ergeben.
Beispiele:
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"Mein Sohn Heinz soll nicht Erbe werden."
Da der Sohn jedoch ein direkter Abkömmling ist, kann er dann immer noch den Pflichtteil fordern. Insoweit ist bei nahen Verwandten die Testierfreiheit eingeschränkt. -
"Mein Vermögen soll mein Bruder Franz allein erben. Meine Schwester Heike soll gar nichts bekommen."
Hat der Erblasser keinen Ehepartner oder Lebenspartner, keinen Abkömmling und keinen Elternteil, greift die Enterbung voll durch. Bei der gesetzlichen Erbfolge hätten beide Geschwister je zur Hälfte geerbt. Da die Schwester nicht Pflichtteilsberechtigte ist, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch und ist damit vollständig enterbt. -
"Meine Tochter Linda soll allein erben."
Ist der Erblasser verheiratet und hat weitere Kinder, enterbt er mit einer solchen Bestimmung den Ehegatten und die anderen Kinder.
Einen Ersatzerben einsetzen
Sie können für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Ihrem Tod wegfällt (zum Beispiel weil dieser selbst verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt), einen anderen Erben als Ersatz bestimmen (Ersatzerbe).
Beispiel: (für das Vorversterben des Erben):
- "Mein Vermögen soll meine Schwester Erna allein erben. Sollte Erna vor mir versterben, soll stattdessen mein Schulfreund Peter der Erbe sein."
Vor- und Nacherbschaft anordnen
Sie können in einer letztwilligen Verfügung auch bestimmen, wer Ihr Vermögen zunächst erben soll (Vorerbe) und wer dann der weitere Erbe (Nacherbe) werden soll. Sie können auch einen Zeitpunkt oder das Ereignis bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll. Wenn Sie hierzu keine Regelung treffen, erbt der Nacherbe, wenn der Vorerbe verstirbt.
Beispiel:
- "Ich setze hiermit meinen Bruder Franz als Alleinerben ein. Nach dem Tode von Franz soll mein Sohn Heinz Erbe sein."
Achtung! Der Bruder Franz kann nach dem Tod des Erblassers nur eingeschränkt über Nachlassgegenstände verfügen. Beispielsweise hätte der Verkauf oder die Belastung eines Grundstücks aus dem Nachlass gegenüber dem Nacherben beim Tod von Franz keinen Bestand. Dasselbe gilt für Schenkungen aus dem Nachlass, es sei denn, sie entspringen einer sittlichen Pflicht oder Anstandsrücksichten.
Vermächtnisse anordnen
Ein Vermächtnis anordnen bedeutet, dem Bedachten einen Anspruch auf eine Leistung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer und damit einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
Beispiel:
- "Mein ganzes Vermögen soll mein Sohn bekommen, meinen Schaukelstuhl soll jedoch meine Cousine Inga erhalten, weil er ihr immer so gut gefallen hat."
Hier hat der Erblasser für sein gesamtes Vermögen einen Erben bestimmt. Aus der Erbmasse hat er jedoch den Schaukelstuhl "herausgelöst" und diesen als Vermächtnis der Cousine Inga zukommen lassen. Der Sohn erbt zwar den Schaukelstuhl, die Cousine kann von ihm aber seine Übereignung verlangen.
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Pflichtteil
Amt24-Informationen
Auflagen anordnen
Sie können einem Erben oder Vermächtnisnehmer gewisse Auflagen erteilen.
Beispiele:
- Der Erblasser ordnet an, dass sein Sohn Alleinerbe sein soll, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen.
- Der Erblasser kann anordnen, dass mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten ist oder dass ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht veräußert werden soll.
Testamentsvollstreckung anordnen
Sie können durch eine Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder anordnen, dass durch eine angegebene dritte Person ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird.
Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, den Nachlass zu verwalten und die Auseinandersetzung des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft vorzunehmen. Sie können den Testamentsvollstrecker in diesen Befugnissen durch letztwillige Verfügung beschränken.
Es besteht keine Verpflichtung, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Der Erblasser sollte daher für den Fall der Ablehnung im Testament eine Ersatzperson benennen oder die Benennung dem Nachlassgericht übertragen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz