Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Erbfolge-> Erbengemeinschaft
Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Deshalb können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen (beispielsweise das nicht mehr benötigte Auto des Erblassers verkaufen). Sie müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten.
Das bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben verstreut wohnen oder wenn sie sich nicht einigen können.
Auseinandersetzung
Um aus dieser in manchen Fällen lästigen "Zwangsgemeinschaft" herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft, die sogenannte "Auseinandersetzung", verlangen:
- Einigung unter den Erben oder mit rechtlicher Hilfe
- Vermögenssicherung durch Nachlasspfleger
- Wahrung der Rechte abwesender Erben
Ausnahme: Eine Auseinandersetzung ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn der Erblasser im Testament die Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat (zum Beispiel um einen Familienbetrieb zu erhalten).
Einigung unter den Erben oder mit rechtlicher Hilfe
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Andernfalls müssen das die Erben selbst tun.
Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, empfiehlt es sich, eine Beratung in einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen, auch weil eine Erbauseinandersetzung meist emotional geführt wird und die anwaltliche Beratung Lösungswege aufzeigen kann.
Die Notare führen auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch (Auseinandersetzungsverfahren).
Vermögenssicherung durch Nachlasspfleger
Wird der Nachlass von keinem Testamentsvollstrecker verwaltet und besteht das Bedürfnis, diesen zu sichern, muss das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses Sorge tragen. Hierfür kann es insbesondere für denjenigen, der Erbe werden soll, einen so genannten Nachlasspfleger bestellen.
Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Wahrung der Rechte abwesender Erben
Ist ein Erbe zwar namentlich bekannt, nicht aber sein Aufenthaltsort, kann das Betreuungsgericht für ihn einen so genannten Abwesenheitspfleger bestellen. Mit der Pflegschaft werden die Rechte nicht anwesender volljähriger Erben im Auseinandersetzungsverfahren gewahrt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz