Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Erbfolge-> Pflichtteil
Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine Erben frei bestimmen. Er ist dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als Erben berufen wären, können von einer Beteiligung an der Erbschaft jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Abkömmlinge, Eltern sowie Ehe- und Lebenspartner haben einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil, wenn sie als gesetzliche Erben geerbt hätten, jedoch vom Erblasser enterbt wurden.
Die oben genannten Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
In folgender Broschüre finden Sie eine Beispielrechnung zum Pflichtteil:
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Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Entziehung des Pflichtteils
Den Pflichtteil können Sie nur in Ausnahmefällen entziehen (schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten).
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz