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Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen (so genannte vorweggenommene Erbfolge). Diese Form der Vermögensübertragung auf die nächste Generation kann besonders bei der Übertragung größerer Vermögen sinnvoll sein. Die zur Anwendung kommenden steuerlichen Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu. Schenkungen und Erbvorgänge sind nach Ablauf der zehn Jahre in Höhe der geltenden Freibeträge also wieder steuerfrei.
Beispiel: Wenn Sie mehrere Häuser besitzen, können Sie bereits vor Ihrem Tod diese Häuser verschenken – in der Regel wird sich dabei die Belastung der Grundstücke mit einem Nießbrauch zu Ihren Gunsten empfehlen. Wenn Sie alle Häuser auf ein Kind übertragen möchten, dann sollten Sie alle zehn Jahre jeweils eines der Häuser Ihrem Kind schenken, damit bei jeder Schenkung die gesetzlichen Freibeträge zur Anwendung kommen. Möchten Sie Ihre Häuser auf mehrere Kinder aufteilen, dann können Sie mehrere Häuser gleichzeitig Ihren Kindern übertragen. Die gesetzlichen Freibeträge gelten für jedes Kind gesondert.
Beachten Sie aber: Erben im Todesfall Kinder vom Erblasser das von diesem selbstgenutzte Familienheim, so bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn die Kinder das Grundstück weitere zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz