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Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt:
- Erben erster Ordnung
- Erben zweiter Ordnung
- Erben dritter Ordnung
- Erben vierter Ordnung
- Erben fernerer Ordnungen
Hinweis: Solange noch ein Erbe einer näheren Ordnung vorhanden ist, gehen die Erben der ferneren Ordnung leer aus. Auch innerhalb einer Ordnung gibt es eine bestimmte Rangfolge. Möchten Sie einen entfernteren Verwandten an Ihrem Erbe teilhaben lassen, müssen Sie diesen daher in einer Verfügung von Todes wegen als Erben einsetzen (gewillkürte Erbfolge).
Erben erster Ordnung
Zu den Erben der ersten Ordnung gehören ausschließlich die Abkömmlinge der verstorbenen Person (also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter).
Unter den Erben der ersten Ordnung gibt es eine festgelegte Reihenfolge. Wenn alle Kinder des Erblassers bei dessen Tod noch leben, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Enkel und Urenkel usw. scheiden in diesem Fall als Erben aus.
Wenn ein Kind des Erblassers bei dessen Tod bereits verstorben ist, treten seine Nachkommen an seine Stelle, die wiederum zu gleichen Teilen erben. Ist ein Kind des Erblassers kinderlos verstorben, wird dessen Anteil unter den übrigen Geschwistern gleichteilig aufgeteilt.
Erst wenn es keinen Erben erster Ordnung gibt, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug.
Erben zweiter Ordnung
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern der oder des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder (die Geschwister und deren Nachkommen, wie etwa die Neffen und Nichten des Erblassers).
Auch innerhalb der zweiten Ordnung gilt eine festgelegte Reihenfolge. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Elternteile des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (die Geschwister des Erblassers, gegebenenfalls seine Nichten und Neffen). Sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils vorhanden, fällt dessen Anteil an den überlebenden Elternteil.
Wenn auch in der zweiten Ordnung keine Erben vorhanden sind, werden die Erben dritter Ordnung herangezogen.
Erben dritter Ordnung
Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine des Erblassers).
Leben zur Zeit des Erbfalls alle Großeltern der verstorbenen Person (väterlicher- und mütterlicherseits), erben sie zu gleichen Teilen. Wenn von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr lebt, treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge (Tante und Onkel des Erblassers, gegebenenfalls Cousinen und Cousins). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars zu.
Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr, erben dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern vorhanden, erben das andere Großelternpaar oder seine Abkömmlinge allein.
Ist auch hier niemand mehr vorhanden, wird geprüft, ob es Erben vierter Ordnung gibt.
Erben vierter Ordnung
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Sind zur Zeit des Erbfalls noch Urgroßeltern am Leben, erben sie allein. Das bedeutet, dass die Abkömmlinge der Urgroßeltern von der Erbfolge ausgeschlossen bleiben, wenn auch nur noch einer der acht Urgroßeltern lebt. Leben noch mehrere der Urgroßeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben diese zu gleichen Teilen. Falls keine Urgroßeltern mehr am Leben sind, erbt von deren Abkömmlingen derjenige, der dem Grade nach mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Sind mehrere gleich nahe Verwandte vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen.
Erben fernerer Ordnungen
Erben der fünften und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Wenn zur Zeit des Erbfalles überhaupt keine Verwandten, kein Ehegatte beziehungsweise kein eingetragener Lebenspartner mehr vorhanden ist, wird der Fiskus gesetzlicher Erbe.
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Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz