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Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Blutsverwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte, wie Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel. Mit diesen Personen hat die verstorbene Person (das Gesetz spricht vom "Erblasser") keine gemeinsamen Vorfahren.
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz stellt eine Erbrangfolge der Verwandten auf und teilt die Erben folgendermaßen ein:
- Erben erster Ordnung
- Erben zweiter Ordnung
- Erben dritter Ordnung
- Erben vierter und fernerer Ordnungen
Ausnahmen vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge
Adoptivkinder
Durch die Adoption (Annahme als Kind) werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten. Die Adoption bewirkt ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten. Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern gleichgestellt. Sie sind also Erben der ersten Ordnung.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner
Ehepartner sind in der Regel nicht miteinander verwandt, haben also keine gemeinsamen Vorfahren. Dennoch haben sie ein eigenes Erbrecht in Bezug auf den jeweils anderen Ehepartner. Ein Erbrecht besteht allerdings dann nicht, wenn die Eheleute geschieden sind. Stirbt einer der Ehepartner während des Scheidungsverfahrens, gilt dies unter bestimmten Umständen auch bereits für den hinterbliebenen Ehepartner.
Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erbt als gesetzlicher Erbe in folgender Höhe:
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ein Viertel des Nachlasses neben Verwandten der ersten Ordnung
Für den Güterstand der Gütertrennung aufgrund eines Ehevertrags gilt folgende Besonderheit: Sind gesetzliche Erben ansonsten ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist ein Kind verstorben, übernehmen seinen Erbteil dessen Nachkommen. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, erhält der Ehe- oder Lebenspartner den gesetzlichen Erbteil von einem Viertel.
Zusätzlich zum Erbteil und unabhängig vom Güterstand hat der Ehepartner oder Lebenspartner einen Anspruch auf den so genannten Voraus (unter anderem Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben), soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
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die Hälfte des Nachlasses neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers) und neben Großeltern
Ist ein Großelternteil weggefallen, erhält der überlebende Ehe- oder Lebenspartner auch den Anteil, den sonst die Nachkommen des verstorbenen Großelternteils erhalten würden.
Zusätzlich zum Erbteil und unabhängig vom Güterstand darf der Ehe- oder Lebenspartner den so genannten Voraus (unter anderem Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben) behalten.
- den ganzen Nachlass, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind
Haben die Eheleute oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gelebt, erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ein Viertel des Nachlasses. Das ist der so genannte Zugewinnausgleich im Todesfall.
Der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist.
Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner hat auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und statt dessen seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich zu beanspruchen. Welche Möglichkeit für ihn wirtschaftlich günstiger ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Fiskus
Der Fiskus steht als letzter in der gesetzlich vorgesehenen Erbfolgenordnung. Ist weder ein Ehe- oder Lebenspartner vorhanden noch ein Verwandter oder eine Verfügung von Todes wegen festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe.
Erbberechtigt ist der Fiskus also nur dann, wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe existiert. Es kann daher ratsam sein, beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) in Erfahrung zu bringen, ob gemäß § 1964 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt ist, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Für die Abwicklung einer Fiskalerbschaft ist im Freistaat Sachsen der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zuständig.
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Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Behördenwegweiser Amt24
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Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz