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Gewiss ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Doch nur, wenn Sie noch zu Lebzeiten Regelungen für Ihren Todesfall treffen, können Sie die Verteilung Ihres Vermögens beeinflussen.
Falls Sie zu Lebzeiten keine Regelungen festlegen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner und, soweit vorhanden, Kinder erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die übrigen Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad.
Die gesetzliche Regelung gewährleistet demnach nicht immer, dass auch diejenigen bedacht werden, die dem Erblasser besonders nahestanden. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie hingegen dafür Sorge tragen, dass Ihr Vermögen oder Teile davon an Personen übergeht, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen, zum Beispiel den nichtehelichen Lebenspartner (gewillkürte Erbfolge). Sie können damit auch eine Regelung treffen, die etwa nur einen Ihrer gesetzlichen Erben (zum Beispiel nur Ihre Tochter, statt alle Kinder) bedenkt.
Mit der Formulierung Ihres letzten Willens (Verfügung von Todes wegen) können Sie festlegen, an wen und wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod zu verteilen ist. Sie können Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen und Testamentsvollstrecker ernennen. Die Erbfolge, die Sie mit Ihrer Verfügung von Todes wegen festlegen, geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz