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Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Unterschriften 

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Wenn Sie bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle auf Grund einer Rechtsvorschrift ein unterzeichnetes Dokument vorlegen müssen, müssen Sie Ihre Unterschrift in manchen Fällen beglaubigen lassen. Das heißt, Sie müssen Ihre Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten leisten oder von diesem anerkennen lassen.

Ihrer Unterschrift wird ein Beglaubigungsvermerk hinzugefügt, der bestätigt, dass die die Unterschrift echt ist. Der Beglaubigungsvermerk wird vom beglaubigenden Bediensteten mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehen.

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Kopien und Ausdrucken elektronischer Dokumente

Wenn Sie eine Kopie oder eine Abschrift eines Dokuments zur Vorlage bei einer Behörde brauchen, muss diese ebenfalls in vielen Fällen beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat, oder durch eine beliebige Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unter Vorlage der Originalurkunde.

Eine Abschrift beziehungsweise Kopie wird durch einen Beglaubigungsvermerk beglaubigt, der unter anderem bestätigt, dass die beglaubigte Anschrift oder Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt und der die Unterschrift des beglaubigenden Bediensteten und das Dienstsiegel der Behörde enthält.

Auch Ausdrucke von elektronischen Dokumenten können beglaubigt werden. Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich Angaben zur Signaturprüfung und dem Zertifikat enthalten.

Beglaubigung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

Zusätzlich zu den üblichen Angaben des Beglaubigungsvermerks muss die Beglaubigung eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten. Die Unterschrift des Bediensteten und das Dienstsiegel werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Beglaubigung öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland

Öffentliche Urkunden werden von Behörden oder Gerichten im Ausland oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Sie brauchen also entweder eine Legalisation der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde verwenden wollen (Botschaften und Konsulate im Inland) oder eine Apostille (auch "Haager Apostille" genannt) der zuständigen inneren Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat.


Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24;
Bundesministerium des Innern. 25.11.2013


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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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11.10.2022
08.11.2022
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jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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