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Veranlassung der Leichenschau
Ist eine Person verstorben, muss der verantwortliche Angehörige sofort den behandelnden Hausarzt oder sollte dieser verhindert sein, den nächsten erreichbaren Arzt zur Leichenschau rufen. Dieser muss den Tod feststellen und eine Todesbescheinigung ausstellen.
Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich den verantwortlichen Angehörigen (soweit bekannt) zu benachrichtigen oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Wer eine tote Leibesfrucht auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.
Ist der Tod in einem Krankenhaus, einem Pflege- oder Altersheim oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben, in öffentlichen Einrichtungen, in Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung eingetreten, ist an erster Stelle der leitende Arzt des Krankenhauses, der Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer beziehungsweise der Veranstalter verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Leichenschau
Grundsätzlich ist jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt (vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages), jeder Arzt eines Krankenhauses beziehungsweise sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Er darf die Leichenschau nur aus zwingenden Gründen ablehnen.
Todesbescheinigung
Im Falle eines natürlichen Todes händigt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person aus, die zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt verpflichtet ist.
Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil. Der nicht vertrauliche Teil enthält beispielsweise Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes oder über die Art des Todes. Im vertraulichen Teil stehen zum Beispiel Aussagen über unmittelbare oder mittelbare Todesursachen. Dieser Teil besteht aus vier Blättern. Sie erhalten Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils in einem verschlossenen Umschlag sowie den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung für die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt. Blatt 3 des vertraulichen Teils verbleibt beim Verstorbenen. Blatt 4 des vertraulichen Teils behält der Arzt.
Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle.
Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Der Standesbeamte beurkundet den Sterbefall erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Rechtsgrundlagen
- §§ 10 bis 14 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
REVOSax, Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen - § 159 Strafprozessordnung (StPO)
juris Bundesrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz