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Lebenslagen-> Notlagen und Opferhilfe-> Hochwasser, Sturm und Hagel...-> Wann hilft der Staat?
Wann hilft der Staat? 

Sobald im Freistaat Sachsen ein außergewöhnliches Großschadensereignis eintritt und durch die Staatsregierung festgestellt wird, kann Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen durch Fördermittel der Richtlinie Elementarschäden geholfen werden.

Achtung! Erst wenn durch das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung ein Elementarschadensereignis mit überörtlicher Bedeutung festgestellt wurde, können Zuwendungen nach Maßgabe der Richtlinie Elementarschäden beantragt werden!

Staatliche Hilfen nur, wenn Risiken nicht versicherbar sind!

Die individuelle Absicherung durch jeden Einzelnen, jedes Unternehmen, jeden Privathaushalt und jede Kommune steht jedoch im Vordergrund. Der Freistaat springt nur mit finanziellen Hilfen ein, wenn Risiken nicht oder nur zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen versicherbar sind.

Die Förderung für Privathaushalte, Unternehmen und Vereine besteht aus einem im Zins vergünstigten Darlehen. Der Zins beträgt in den ersten zehn Jahren 1,5 %. Die Höhe des Darlehens ergibt sich aus den geplanten Ausgaben für die Schadensbeseitigung abzüglich der Versicherungsleistungen, Spenden und Zuwendungen Dritter.

Hilfe für Privathaushalte:
nur bei unverschuldeter Notlage und Bedürftigkeit!

Die Hilfe setzt eine unverschuldete Notlage und eine Bedürftigkeit voraus. Von Bedürftigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen einen festgesetzten Betrag (EUR 19.200 für einen Einpersonenhaushalt, weitere Einkommensgrenzen siehe Richtlinie) nicht überschreitet. Schäden werden bei natürlichen Personen werden erst ab einem Betrag von EUR 3.000 berücksichtigt.

Unterstützung von Trägern der öffentlichen Infrastruktur

Die Unterstützung von Trägern der öffentlichen Infrastruktur wie Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüssen erfolgt auf Grundlage der Förderbestimmungen der einzelnen Ressorts. Dabei ist ein Fördersatz von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben vorgesehen. Die Form der Zuwendung (zum Beispiel Darlehen oder Zuschuss) wird von der jeweils zu Grunde liegenden Förderrichtlinie des Ressorts bestimmt.

Ergänzend hierzu können Träger öffentlicher Infrastruktur ebenfalls ein im Zins vergünstigtes Darlehen erhalten. Der Zinssatz beträgt in den ersten zehn Jahren 0,75 %.


Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)


 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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