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Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Unternehmensnachfolge-> An- und Abmeldungen-> Pflichten als Arbeitgeber
Pflichten als Arbeitgeber 

Betriebsnummer

Betriebe benötigen zur Meldung der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer. Diese können Sie als Arbeitgeber beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail beantragen. Den Antrag kann auch Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Die Betriebsnummer ist zudem wichtig, wenn Sie betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen benötigen.

Alle Änderungen der Betriebsdaten müssen dem Betriebsnummern-Service mitgeteilt werden. Hierzu zählen die Anschrift, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Betriebsbezeichnung, der Ansprechpartner oder auch eventuelle Betriebsschließungen. Bei der Übertragung eines Unternehmens müssen Sie sich also als neuer Eigentümer an den Betriebsnummern-Service wenden. Dieser entscheidet, ob lediglich Änderungen in der Betriebedatei vorgenommen werden müssen oder ob Ihrem Unternehmen eine neue Betriebsnummer zugeteilt werden muss.

Sozialversicherung

Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Meldepflichten zu erfüllen, die gesammelt von der gesetzlichen Krankenkasse entgegen genommen werden.

Bei einer Unternehmensnachfolge besteht keine generelle Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht allerdings dann, wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens Mitarbeiter entlassen oder neue eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn sich die Betriebsnummer des Unternehmens geändert hat.

Lohnsteuer

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung verpflichtet, für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Als Arbeitgeber haften Sie für die richtige Einbehaltung und Abführung der Beträge.

Von der Verpflichtung, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben beziehungsweise zu übermitteln, wird der Unternehmer (Arbeitgeber) erst befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und dies seinem Finanzamt mitteilt. Unabhängig davon hat er für Zeiträume, in denen er Arbeitnehmer beschäftigt hat, auch noch nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten einzustehen. Dem neuen Unternehmer (Arbeitgeber) obliegen die Arbeitgeberpflichten, sobald er selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise als Arbeitgeber in bestehende Beschäftigungsverhältnisse eintritt.

Es wird empfohlen, sich bereits frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und sich über die nötigen Schritte zu informieren. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind unterschiedliche Schritte erforderlich. So kann eine komplette "Abmeldung" des bisherigen Arbeitgebers und separate steuerliche Erfassung ("Anmeldung") des neuen Arbeitgebers erforderlich sein (zum Beispiel bei Einzelunternehmen) oder lediglich eine Aktualisierung der beim Finanzamt registrierten Arbeitgeber-Daten genügen (zum Beispiel wenn sich infolge eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH deren Name ändert).


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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